Übernahmekommission zum S Immo Angebot der Immofinanz
Aufgrund vermehrter Anfragen erstattet die Übernahmekommission folgende Pressemitteilung zum
freiwilligen Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung der IMMOFINANZ AG („Immofinanz“ oder
„Bieterin“) an die Aktionäre der S IMMO AG („S Immo“ oder „Zielgesellschaft“), das am 19.05.2021
veröffentlicht wurde:
Eine Angebotsunterlage ist gemäß § 10 iVm § 11 ÜbG vor ihrer Veröffentlichung bei der Übernahmekommission anzuzeigen. Die Übernahmekommission prüft die angezeigte Angebotsunterlage und kann die
Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung untersagen.
Dabei achtet die Übernahmekommission gemäß § 3 ÜbG auf die leitenden Grundsätze des Übernahmerechts,
unter anderem auf den Schutz der Beteiligungspapierinhaber, das Gleichbehandlungs- sowie das
Transparenzgebot.
Nach materieller Prüfung der am 14.05.2021 angezeigten Angebotsunterlage, die unter anderem keine
Wandlungsmöglichkeit in ein Pflichtangebot zulässt, hat der 3. Senat am 17.05.2021 beschlossen, die
Veröffentlichung nicht länger zu untersagen. Die Übernahmekommission überwacht ferner das gesamte
Übernahmeverfahren von Amts wegen und greift auch etwaige nachträglich hervorkommende Mängel des
Angebots auf. Die angezeigte und veröffentlichte Angebotsunterlage enthält nach Ansicht des 3. Senats keine
derartigen Mängel, welche die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage zur Folge haben.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Angebotsunterlage gemäß § 9 und § 13 ÜbG durch
zwei unabhängige Sachverständige zu prüfen ist. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH hat im
gegenständlichen Übernahmeverfahren als unabhängiger Sachverständiger der Bieterin die Vollständigkeit
und Gesetzmäßigkeit der Angebotsunterlage bestätigt. BDO Austria GmbH hat als unabhängiger
Sachverständiger der Zielgesellschaft die Angebotsunterlage, die Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft
sowie die Äußerung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft geprüft. Ein Verstoß gegen die Vollständigkeit oder
die Gesetzmäßigkeit der Angebotsunterlage wurde auch von diesem nicht festgestellt.
Äußerungen der Bieterin oder der Zielgesellschaft sind zulässig und geben ausschließlich deren Ansicht
wieder. Diese Äußerungen erfolgen grundsätzlich nicht in Abstimmung mit der Übernahmekommission und
werden von dieser nicht geprüft. Die Übernahmekommission kann allenfalls gemäß § 18 ÜbG empfehlen oder
anordnen, dass die Bieterin oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen zu
veröffentlichen hat.