Raiffeisen Bank International - Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien

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EANS-News: Raiffeisen Bank International AG / Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien



Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot (§ 65 Abs 1b AktG)

Veröffentlichung gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3 VeröffentlichungsV 2002 Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119 m, vom 4. Juni 2014 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht werden:

"1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 3. Dezember 2016, begrenzt.

Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 1,- pro Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.

Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke - mit Ausnahme des Wertpapierhandels - durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder zum Zweck der Durchführung des "Share Incentive Program" der Gesellschaft für leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen erfolgt. Weiters kann für den Fall, dass Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2013 ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 3. Juni 2019.

3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu veröffentlichen.

Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien."

Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der VeröffentlichungsV 2002 wird durch die Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com, entsprochen.



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