Hauptversammlung beschließt Rückkauf eigener Aktien
Die 26. ordentliche Hauptversammlung der Warimpex Finanz- und Beteiligungs
Aktiengesellschaft, fasste am 11. Juni 2012 folgenden Beschluss:
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom
Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien
der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10% des
Grundkapitals unter Einschluss der bereits erworbenen Aktien ermächtigt. Der
beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als maximal 30%
unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen,
ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn
Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen,
insbesondere auch außerbörslich, auch von einzelnen, veräußerungswilligen
Aktionären (negotiated purchase), auch in Form von Termingeschäften. Der
Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen
festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige
darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des
Erwerbs ausgeschlossen;
sowie
9.2 Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss der
allgemeinen Kaufmöglichkeit, und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung,
eigene Aktien
i) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden;
ii) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu
verwenden;
iii) als Gegenleistung für an die Gesellschaft oder Tochtergesellschaften
übertragene Immobilien, Unternehmen, Betriebe oder Anteile an einer oder
mehreren Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden;
iv) gemäß § 65 Abs 1b AktG (1) jederzeit über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot zu veräußern sowie (2) für die Dauer von 5 Jahren ab
Beschlussfassung auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich,
zu veräußern.
Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 2.6.2010 unter
Tagesordnungspunkt 7. beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener
Aktien.
Die Abstimmungsergebnisse der 26. ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juni
2012 sind auf
der Website der Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG unter
http://www.warimpex.com Hauptversammlung verfügbar.