Wiener Städtische Versicherung zur zehnjährigen "Mindest"-bindefrist bei staatlich geförderter Zukunftsvorsorge
In den gesetzlichen Bestimmungen zur staatlich
geförderten Zukunftsvorsorge ist festgehalten, dass die
Mindestbindefrist "mindestens zehn Jahre" zu betragen hat.
Nichtsdestotrotz hat der Oberste Gerichtshof jüngst entschieden, dass
eine längere Mindestbindefrist nicht wirksam vereinbart werden kann.
Die Wiener Städtische wird diese OGH-Entscheidung sowohl in ihren
bestehenden Verträgen als auch in der Gestaltung neuer Verträge
selbstverständlich berücksichtigen.
"Wir haben uns bei der Produktgestaltung unserer ’Prämienpension’
auf die ausdrückliche Formulierung in den gesetzlichen Bestimmungen
bezogen. Selbstverständlich werden wir aufgrund des OGH-Urteils
unsere Bedingungen und Verkaufsunterlagen diesbezüglich umstellen und
künftig auch bei bestehenden Verträgen eine zehnjährige Bindefrist
anwenden", so Mag. Robert Lasshofer, Generaldirektor der Wiener
Städtischen Versicherung. "Natürlich respektieren wir die aktuelle
OGH-Entscheidung. Aufgrund unserer Verpflichtung gegenüber unseren
Kundinnen und Kunden sehen wir es ebenso als unsere Aufgabe darauf
hinzuweisen, dass ein Rückkauf mit finanziellen Nachteilen verbunden
ist. So muss beispielsweise aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
die Hälfte der erhaltenen staatlichen Förderung rückbezahlt werden
und es kommt zu einer 25%igen Nachversteuerung hinsichtlich der
Kapitalerträge", erklärt Mag. Lasshofer.
Ein Rückkauf soll daher aus Sicht der Wiener Städtischen gut
überdacht werden und ausschließlich in Fällen eines dringenden
Geldbedarfs erfolgen. Die Verunsicherung, die der Gesetzgeber durch
die Kürzung der staatlichen Förderung hervorgerufen hat, sollte
keinen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung darstellen.