CEG I Beteiligungs AG ehemals HTA Beteiligung - Tojner blitzte wegen CEG-Causa bei Bundesverwaltungsgericht ab

CEG I BETEILIGUNGS AG EHEMALS HTA BETEILIGUNG

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Tojner blitzte wegen CEG-Causa bei Bundesverwaltungsgericht ab


BVwG bestätigte Strafe der Übernahmekommission - Vorwurf: Bei CEG-Liquidation kein Pflichtangebot gelegt - Gericht: Unrechtsgehalt "nicht gering"



Investor Michael Tojner, Eigentümer und Geschäftsführer der Global Equitiy Partners Beteiligungs-Management GmbH, ist mit seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) abgeblitzt. Dieses hat eine Verwaltungsstrafe bestätigt, die von der Übernahmekommission (ÜbK) über Tojner als einer der Hauptaktionäre der im Vorjahr liquidierten CEG I Beteiligungs AG verhängt worden war.
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Das geht aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: W107 2011560-1) hervor, über das "Der Börsianer" heute, Donnerstag, auf seiner Internetseite berichtet.

Die ÜbK warf den beiden CEG-Hauptaktionären Tojner und Ernst Forstmayr vor, der Pflicht zur Stellung eines Übernahmeangebotes nicht nachgekommen zu sein. Tojner und Forstmayr hatten im Zuge der gemeinsam geplanten Liquidation der CEG ihre Anteile zusammengelegt und dadurch die Kontrollschwelle von 30 Prozent überschritten, den übrigen Aktionären aber kein öffentliches Übernahmeangebot gelegt. Dazu wurden sie erst nachträglich von der ÜbK verpflichtet. Aufgrund ihres koordinierten Vorgehens hatten sie die Angebotspflicht laut Übernahmegesetz verletzt, so die ÜbK und verhängte eine Strafzahlung.

"Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße die durch die verletzten Rechtsvorschriften geschützten, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde (ÜbK, Anm.) im Hinblick auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und die schutzwürdigen Interessen der Kunden (Anleger)", argumentiert das BVwG. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als "nicht gering" anzusehen.

Die ÜbK hatte die beiden CEG-Aktionäre für das Verfahren vor der ÜbK zu einer Verwaltungsstrafe verdonnert, die Tojner vor dem BVwG bekämpfte. Der Beschwerde folgte das BVwG jedoch nicht und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der ÜbK. In Summe beläuft sich die Strafzahlung laut dem Urteil des BVwG vom 7. Oktober auf knapp 22.000 Euro. Eine Revision ist nicht zulässig.

(Schluss) ggr/kre

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