Tojner blitzte wegen CEG-Causa bei Bundesverwaltungsgericht ab
BVwG bestätigte Strafe der Übernahmekommission - Vorwurf: Bei
CEG-Liquidation kein Pflichtangebot gelegt - Gericht:
Unrechtsgehalt "nicht gering"
Investor Michael Tojner, Eigentümer und
Geschäftsführer der Global Equitiy Partners Beteiligungs-Management
GmbH, ist mit seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht
(BVwG) abgeblitzt. Dieses hat eine Verwaltungsstrafe bestätigt, die
von der Übernahmekommission (ÜbK) über Tojner als einer der
Hauptaktionäre der im Vorjahr liquidierten CEG I Beteiligungs AG
verhängt worden war.Das geht aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (GZ:
W107 2011560-1) hervor, über das "Der Börsianer" heute, Donnerstag,
auf seiner Internetseite berichtet.
Die ÜbK warf den beiden CEG-Hauptaktionären Tojner und Ernst
Forstmayr vor, der Pflicht zur Stellung eines Übernahmeangebotes
nicht nachgekommen zu sein. Tojner und Forstmayr hatten im Zuge der
gemeinsam geplanten Liquidation der CEG ihre Anteile zusammengelegt
und dadurch die Kontrollschwelle von 30 Prozent überschritten, den
übrigen Aktionären aber kein öffentliches Übernahmeangebot gelegt.
Dazu wurden sie erst nachträglich von der ÜbK verpflichtet. Aufgrund
ihres koordinierten Vorgehens hatten sie die Angebotspflicht laut
Übernahmegesetz verletzt, so die ÜbK und verhängte eine
Strafzahlung.
"Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße die durch die
verletzten Rechtsvorschriften geschützten, im öffentlichen Interesse
gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde (ÜbK, Anm.) im
Hinblick auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem
funktionsfähigen Kapitalmarkt und die schutzwürdigen Interessen der
Kunden (Anleger)", argumentiert das BVwG. Der objektive
Unrechtsgehalt der Tat sei im gegenständlichen Fall selbst bei
Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als "nicht gering" anzusehen.
Die ÜbK hatte die beiden CEG-Aktionäre für das Verfahren vor der
ÜbK zu einer Verwaltungsstrafe verdonnert, die Tojner vor dem BVwG
bekämpfte. Der Beschwerde folgte das BVwG jedoch nicht und
bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der ÜbK. In Summe
beläuft sich die Strafzahlung laut dem Urteil des BVwG vom 7.
Oktober auf knapp 22.000 Euro. Eine Revision ist nicht zulässig.
(Schluss) ggr/kre
ISIN AT0000774658
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