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Senkung des Referenzzinssatzes
Aufgrund des vom EZB-Rat am 5. Juni 2014 gefassten
geldpolitischen Beschlusses, mit Wirkung vom 11. Juni 2014 den
Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität um 0,35
Prozentpunkte auf 0,40 % zu senken, wird (unter Berücksichtigung des
seit der letzten Referenzzinssatzänderung erfolgten Zinsbeschlusses
des EZB-Rates betreffend die Spitzenfinanzierungsfazilität) mit
Wirksamkeit vom 11. Juni 2014 der Referenzzinssatz um 0,60
Prozentpunkte auf 0,65 % gesenkt.
Anmerkung: Gemäß Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes
(BGBl. I Nr. 125/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2013) in
Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 27/1999 idgF ändert sich
der Referenzzinssatz in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz für die
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank
verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,50
Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des
Referenzzinssatzes außer Betracht bleiben.
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