VKI gewinnt Verbandsklage gegen die Diners Club Bank AG

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VKI gewinnt Verbandsklage gegen die Diners Club Bank AG


10 Klauseln der Geschäftsbedingungen sind gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Diners Club Bank AG. Das Handelsgericht Wien hat nun 10 der 11 beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI stellt bei einer Überprüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Diners Club Bank AG zahlreiche gesetzwidrige Klauseln fest, insbesondere Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz. Diners Club gab daraufhin eine Unterlassungserklärung über 24 Klauseln ab. Wegen der übrigen Klauseln brachte der VKI eine Verbandsklage beim Handelsgericht Wien (HG Wien) ein.

Das HG Wien stellte nun die Gesetzwidrigkeit von weiteren 10 Klauseln fest. So wurden:

- erhöhte Spesen für die Versendung von Kontoinformationen in Papierform
- die pauschale Entbindung des Bankgeheimnisses ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Konsumenten
- Mahnspesen, bei denen nicht geprüft wird, ob sie im Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen
- die automatische Abwälzung von Kosten auf den Konsumenten für die Betreibung von Forderungen, auch wenn diesen kein Verschulden trifft
- die überschießende und intransparente Erfassung von persönlichen Daten der Konsumenten
- die automatische Sperrung der Kreditkarte, wenn die Bank ein erhöhtes Risiko annimmt, dass der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden könnte

als rechtswidrig angesehen.

Weiters sah es das Gericht als gröblich benachteiligend an, dass insbesondere im Bereich der Haftungsklauseln Diners Club gegenüber dem Verbraucher als übermächtiger Vertragspartner auftritt und AGBs verwendet, auf die der Verbraucher keinen Einfluss hat. So wurde die Klausel die reine Vermögens- und Folgeschäden ausschließt, als rechtswidrig erachtet, da hier auch eine Freizeichnung bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten zum Tragen käme. Auch die Klausel betreffend die Haftung für Partnerkarten wurde als gröblich benachteiligend und sittenwidrig angesehen, da bei konsumentenfeindlicher Auslegung interpretiert werden kann, dass die Haftung über die vereinbarte Ausgabenobergrenze hinausgeht.

"Das Urteil ist ein Signal an Kreditkartenorganisationen, die Rechte der Konsumenten insbesondere in Bereichen wie Haftung und unzulässige Spesen zu achten", sagt Mag. Jennifer Wassermann, zuständige Juristin im VKI.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.




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