FMA will durch eine Novelle der Kapitalanlageverordnung den Versicherungsunternehmen die direkte Vergabe von Darlehen an Unternehmen erleichtern

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FMA will durch eine Novelle der Kapitalanlageverordnung den Versicherungsunternehmen die direkte Vergabe von Darlehen an Unternehmen erleichtern



Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA will angesichts des aktuellen Niedrigzinsumfeldes den Versicherungsunternehmen die direkte Vergabe von langfristigen Darlehen an Unternehmen erleichtern. Ein entsprechender Entwurf einer Novelle zur Kapitalanlageverordnung (KAVO) wurde heute zur Begutachtung ausgesendet. „Diese Maßnahme eröffnet einerseits den Versicherern eine zusätzliche ertragsstärkere Veranlagungsform und stellt andererseits österreichischen Großunternehmen und der heimischen mittelständischen Wirtschaft zusätzliche Mittel für Investitionen zur Verfügung“, so der FMA-Vorstand, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller. Lege man den deutschen Maßstab, wo es diese Möglichkeit bereits seit mehreren Jahren gibt, auf Österreich um, so eröffnet das ein Veranlagungs-/Investitionsvolumen von vorsichtig geschätzt rund € 4,2 Milliarden.

In der KAVO soll künftig die Aufnahme von Unternehmensdarlehen ohne besondere Sicherheiten als geeigneter Vermögenswert zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen explizit angeführt werden. Zur Gewährleistung der Prinzipien der Sicherheit, der Rentabilität und der Liquidität knüpft die KAVO die Darlehensgewährung an bestimmte Bedingungen: Unter anderem dürfen die Darlehen nicht nachrangig gestellt werden, es muss das Unternehmen zumindest eine dem „Investmentgrade“ entsprechende Bonitätsbewertung haben, über einen stabilen Cash Flow verfügen und das Darlehen selbst jährlich einem standardisierten Risikoprüfungsprozess unterzogen werden.

Derartige Darlehen dürfen in Summe aber maximal 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen ausmachen; ein einzelnes Darlehen darf maximal 2 Prozent betragen. Die KAVO-Novelle legt aber nicht nur klare Rahmenbedingungen für diese neue Veranlagungsmöglichkeit sondern auch gleichzeitig die rechtliche Basis für eine verstärkte Kontrolle dieser zusätzlichen und neuen Anlageform fest.




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