AvW-Geschädigte sind normale Konkursgläubiger
OGH verwirft in VKI-Musterprozess die Nachrangigkeit dieser Forderungen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im
Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die Insolvenzverwalter
der AvW Gruppe AG in einem Musterprozess auf Feststellung einer
normalen Konkursforderung geklagt. Der OGH hat nun die ordentliche
Revision der Insolvenzverwalter zurückgewiesen. Damit sind alle
AvW-Geschädigten, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren
angemeldet haben, normale Konkursgläubiger und nicht nachrangige
Gläubiger. Das bedeutet, dass diese Personen nun neben und nicht etwa
erst nach dem Finanzamt oder der Sozialversicherung gleichberechtigt
zum Zug kommen, wenn die Konkursmasse verteilt wird.
Im Zuge des AvW-Skandals mit rund 12.000 geschädigten AnlegerInnen
haben viele Geschädigte ihre Schadenersatzforderungen im
Insolvenzverfahren über die AvW-Gruppe AG angemeldet. Dier
Insolvenzverwalter haben - im Lichte von Rechtsgutachten - diese
Forderungen alle bestritten und argumentiert, dass Gesellschafter der
Insolvenzgesellschaft nur nachrangig zum Zuge kämen. Es wurde
vereinbart, diese Rechtsfrage in einem Musterprozess zu klären.
Der VKI vertrat die Auffassung, dass die Geschädigten als normale
Konkursgläubiger zum Zug kommen müssen. Dieser Rechtsmeinung haben
das Landesgericht Klagenfurt (als erste Instanz) und das OLG Graz
(als zweite Instanz) zugestimmt. Nun hat der Oberste Gerichtshof
(OGH) die ordentliche Revision der Insolvenzverwalter mit der heute
zugestellten Entscheidung zurückgewiesen. In seiner Begründung sieht
der OGH keinerlei Grund, die geschädigte Anlegerin nur nachrangig zum
Zug kommen zu lassen.
"Diese sehr erfreuliche Entscheidung des OGH bedeutet für alle im
Insolvenzverfahren angemeldeten Geschädigten, dass es nun keinen
Grund mehr gibt, weshalb der Insolvenzverwalter deren
Schadenersatzforderungen nicht anerkennen sollte", sagt Dr. Peter
Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Die Geschädigten werden so
zumindest zu einem Teil ihre Schäden ersetzt bekommen".
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at einzusehen.