VKI-Sieg gegen AvW
OGH sieht Ausschluss der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung in Genuss-Schein-Bedingungen der AvW als nichtig an
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI)
führte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine
Verbandsklage gegen die AvW Gruppe AG. Der Oberste Gerichthof (OGH)
bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI, dass sowohl der Ausschluss
der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung für die
Zeichner in den Genuss-Schein-Bedingungen der AvW gröblich
benachteiligend und damit gesetzwidrig und nichtig ist. Diese
Entscheidung wird auf die Rechtsstellung der Geschädigten im Konkurs
wesentlichen Einfluss haben.
Die AvW hatte in ihren Genuss-Scheinen für die Zeichner beide
Arten der Kündigung ausgeschlossen. Die Zeichner sollten - auch bei
wichtigen Gründen - die Genuss-Scheine nicht kündigen können und
während für die AvW (nach drei Jahren ab Zeichnung) eine ordentliche
Kündigung vorgesehen war, sollte diese für die Zeichner nicht gelten
- ein Recht auf ordentliche Kündigung war für diese ebenfalls
ausgeschlossen worden.
Inzwischen wurde über das Vermögen der AvW das Konkursverfahren
eröffnet. Dabei stellt sich die wesentliche Frage, ob die Hingabe des
Kapitals durch die Zeichner als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu
werten ist. Ist es Eigenkapital, dann wären die Zeichner im Konkurs
nachrangige Gläubiger mit wenig Aussicht auf Befriedigung. Ist es
Fremdkapital, dann wären die Zeichner Konkursgläubiger und hätten
eine Chance auf diesem Weg einen Teil des verlorenen Vermögens zurück
zu bekommen. Dazu kommt, dass die AvW-Gesellschaften - so die Medien
- derzeit die von ihnen selbst beantragte Konkurseröffnung bekämpfen.
Auch mit dem Argument, es handle sich bei den Genuss-Scheinen um
Eigenkapital.
Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung ist eine wesentliche
Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt.
Der OGH sieht den Ausschluss der ordentlichen Kündigung
insbesondere deshalb als gröblich benachteiligend, da sich die
Gesellschaft sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag
vorbehielt. Der Ausschluss der Kündigung ist nichtig - die Klausel
fällt weg. Nun stellt sich die Frage, wie diese Vertragslücke zu
füllen ist.
"Wir gehen davon aus, dass - in ergänzender Vertragsauslegung -
den Zeichnern ebenfalls ein Kündigungsrecht zusteht und daher im
Konkurs davon auszugehen sein wird, dass es sich um Fremdkapital
handelt", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
"Wir hoffen, dass es nun zu einer beschleunigten Abwicklung des
Konkurses kommen kann."
Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist
bislang auf den 30.9.2010 erstreckt. "Wir hoffen, dass das
Konkursgericht und der Masseverwalter zum einen zu den aufgeworfenen
Rechtsfragen klar Stellung nehmen und zum anderen die Frist für
Forderungsanmeldungen nochmals erstrecken. Die Geschädigten sollen
ausreichend Zeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen um danach
eine Anmeldung von Forderungen durchzuführen", meint Dr. Kolba. "Wir
werden jedenfalls allen TeilnehmerInnen an der VKI-Sammelaktion im
September ausführliche Informationen über die weitere Vorgangsweise
mitteilen."