EANS-Hauptversammlung: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG / Einladung zur Hauptversammlung
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4
FN 173093 z
(die "Gesellschaft")
Einladung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 12.
März 2010, um 11:00 Uhr, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
der
CHRIST WATER TECHNOLOGY AG
im Schloss Mondsee, Tagungssaal des Schlosses Mondsee (Kultur- und
Veranstaltungs-zentrum, Schlosshof 1a) in 5310 Mondsee eingeladen.
Der einzige Punkt der
T a g e s o r d n u n g:
lautet:
1. Anzeige und Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Verlust in
der Höhe des halben Grundkapitals gemäß § 83 Aktiengesetz.
Unterlagen
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße
4, liegen ab Freitag, dem 19.02.2010, die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG,
insbesondere die für die Aktionäre bestimmte Erläuterung zum einzigen Punkt der
Tagesordnung gemäß § 108 Abs 3 Z 1 AktG, während der üblichen Geschäftszeiten
zur Einsicht der Aktionäre auf. Diese Unterlagen, der vollständige Text dieser
Einberufung sowie das Formular für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht für die Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind zudem ab dem 19.02.2010
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ abrufbar. Die
genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite zugänglich.
Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung
Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das
Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 finden die Bestimmungen der Satzung unserer
Gesellschaft über die Einberufung der Hauptversammlung, Hinterlegung der Aktien
für die Hauptversammlung und die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung
keine Anwendung.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten,
die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach
dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist das Ende des zehnten Tages vor
der Hauptversammlung, somit am 02.03.2010, 24 Uhr MEZ. Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und
dies der Gesellschaft nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der Aktionärseigenschaft
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die unserer Gesellschaft
spätestens am 09.03.2010 zugehen muss.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat mindestens die in § 10a AktG vorgesehenen Angaben
zu enthalten: Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben
über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen.
Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, Depotnummer bzw. eine
sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die
Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 02.03.2010,
24 Uhr MEZ, beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer
Sprache entgegengenommen und bedarf der Schriftform (Unterschrift).
Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262
Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per
Fax an +43 6232 9011 1099 oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist
ausschließlich die Email-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.
Hingewiesen wird darauf, dass Aktionäre durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw durch die Übermittlung einer Depotbestätigung nicht
blockiert werden, dh Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei
verfügen.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Antragsteller müssen seit mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen in Schriftform muss
der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der
21.02.2010, ausschließlich an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 zugehen. Eine Übermittlung auf elektronischem
Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist ausschließlich die Email-
Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden. Da der 21.02.2010 ein
Sonntag ist, kann der Gesellschaft an diesem Tag ein schriftliches
Aktionärsverlangen faktisch nicht zugehen. Für die fristgerechte Ausübung des
Aktionärsrechts auf Ergänzung der Tagesordnung muss ein entsprechendes
schriftliches Aktionärsverlangen der Gesellschaft daher faktisch bis zum
19.02.2010, das ist der dem 21.02.2010 vorangehende Werktag, zugehen, oder bis
Samstag, 20.02.2010, 16 Uhr MEZ, am Sitz der Gesellschaft beim Journaldienst
abgegeben werden. Ein Verlangen, das auf elektronischem Weg unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wird, kann auch noch
am 21.02.2010 fristwahrend zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft
spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 03.03.2010, an
der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4
bzw per Fax an +43 6232 9011 1099 oder per Email an
office@christ-water.com
zugeht.
Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110 AktG ist ein
Nachweis der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Bei depotverwahrten
Inhaberaktien genügt als Nachweis die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 7
(sieben) Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang
mit der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG muss aus dieser
Depotbestätigung ersichtlich sein, dass der Aktionär die Aktien seit mindestens
3 (drei) Monaten vor Antragstellung besitzt.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft
darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens 7 (sieben) Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der
Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als
Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden.
Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf
Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung
bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann
abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und
119 AktG sind auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ zu finden.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und
dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenso der
Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw deren Widerruf kann das Formular
verwendet werden, das auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ kostenlos abrufbar
ist oder auf Verlangen zugesandt wird. Die Vollmacht bzw deren Widerruf kann
entweder in der Hauptversammlung bis vor Beginn der Abstimmung übergeben werden
oder per Fax an +43 6232 9011 1099, per Email an
office@christ-water.com oder
per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4,
geschickt werden, wobei die Vollmacht bzw der Widerruf bei diesen
Kommunikationsformen jedenfalls bis 11.03.2010, 13 Uhr MEZ, bei der
Gesellschaft zugehen muss.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Übermittlung dieser Erklärung über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen; die Übermittlung
erfolgt über die oben zur Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.
Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG wird bekannt gegeben, dass das
Grundkapital der Gesellschaft in 19.644.349 Stück auf Inhaber lautende
Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über keine eigenen
Aktien. Derzeit können daher 19.644.349 Stimmrechte ausgeübt werden.
Mondsee, im Februar 2010
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Christ Water Technology AG
Mag. Harald Wegscheider
harald.wegscheider@christwater.com
Tel.: 06232/9011-1002
Ende der Mitteilung euro adhoc
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