EANS-Adhoc: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG / EINLADUNG zur 3. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am Donnerstag, 18. Februar 2010 um 11 Uhr im Alten Rathaus, Hauptplatz 1, A-4020 Linz.
TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
mit dem Sitz in Linz, Österreich
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
EINLADUNG zu der am 18. Februar 2010 um 11 Uhr im Alten Rathaus, Hauptplatz 1,
4020 Linz, stattfindenden 3. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG:
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes des
Vorstandes und Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes
jeweils für das Geschäftsjahr 2008/2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über
das Geschäftsjahr 2008/2009
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2008/2009
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2008/2009
4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2008/2009
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2009/2010
6. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung zur Anpassung an das
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 in den Punkten 9. (Zahl und Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder), 11. (Sitzungen des Aufsichtsrates), 17. (Ort und
Einberufung der Hauptversammlung), 18. (Teilnahmeberechtigung an der
Hauptversammlung), 19. (Stimmrecht), 20. (Vorsitz und Beschlussfassung in der
Hauptversammlung), über die Neufassung der Satzung durch eine weitere Änderung
im Punkt 4. (Grundkapital, Namensaktien) sowie Punkt 7. (Mitglieder, Bestellung
und Geschäftsführung) und über die Ergänzung der Satzung durch die Einfügung
eines weiteren Punktes 25. (Sprachenregelung)
Einsichtnahmemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4
AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis Abs 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 28.01.2010, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionäre auf und es sind die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft
www.teak-ag.com unter Investor Relations
abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für
die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z
5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss spätestens
am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin
spätestens am 28.01.2010, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin bis spätestens 09.02.2010,
zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2
AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ferner
darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite
der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen
über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft
www.teak-ag.com unter Investor Relations.
Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft gerichtet werden. Die Anträge und Fragen sind an die
Gesellschaft per Post (Freistädter Straße 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70]
908 909-97) oder per E-Mail (
rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag.
Paul Rettenbacher, MAS zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
(§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) finden die Bestimmungen der
Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien,
die Teilnahmeberechtigung und das Stimmrecht an der Hauptversammlung keine
Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die Berechtigung
der Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach
dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Ende des 08.02.2010, 24:00
Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in
der Einberufung hiefür mitgeteilten Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung
ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG
vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis
der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher
und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor
der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft bis
spätestens am dritten Werktag vor der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft, sohin spätestens am 15.02.2010, per Post (Freistädter Str. 313,
4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail
(
rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS
zugehen. Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen
§ 10 a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer
eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen.
Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn
dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der
Gesellschaft
www.teak-ag.com unter Investor Relations zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Freistädter
Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail
(
rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS
übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen
§ 10 a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer
eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf
der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106
Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 und ist zerlegt in 6,241.032 auf
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen
Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum heutigen Tag besaß die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6,241.032.
Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur Hauptversammlung
aufgefordert werden, sich durch einen allgemein anerkannten gültigen
Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass oder Führerschein, auszuweisen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 10:00
Uhr.
Linz, im Jänner 2010, Der Vorstand
Die Einladung zur 3. ordentlichen Hauptversammlung wurde am 19.01.2010
fristgerecht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
Rückfragehinweis:
TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)70 908 909-91
rettenbacher@teak-ag.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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