EANS-Hauptversammlung: CHRIST WATER TECHNOLOGY AG / Einladung zur Hauptversammlung
EINLADUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 18.
Dezember 2009, um 9.30 Uhr, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung
der CHRIST WATER TECHNOLOGY AG im Hause der Oesterreichischen Kontrollbank
(OeKB) in 1010 Wien, Strauchgasse 1-3, "Reitersaal" eingeladen.
Die T a g e s o r d n u n g lautet:
1. Beschlussfassung über die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats, wobei die Zahl
der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder im Rahmen der durch die
Satzung gezogenen Grenzen von gegenwärtig fünf auf drei von der Hauptversammlung
gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats verringert wird.
2. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
3. Neuwahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2009.
Unterlagen
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4,
liegen ab Freitag, dem 27.11.2009, die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG,
insbesondere die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats sowie die Erklärungen der
Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 AktG zur Einsicht
der Aktionäre auf. Diese Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung
sowie das Formular für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die
Hauptversammlung (§ 114 AktG) sind zudem ab dem 27.11.2009 über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ abrufbar. Die
genannten Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite zugänglich.
Teilnahmeberechtigung - Nachweisstichtag und Depotbestätigung
Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das Aktienrechtsänderungsgesetz
2009 finden die Bestimmungen der Satzung unserer Gesellschaft über die
Einberufung der Hauptversammlung, Hinterlegung der Aktien für die
Hauptversammlung und die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keine
Anwendung.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten, die
im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist das Ende des zehnten Tages vor der
Hauptversammlung, somit am 08.12.2009 (Mariä Empfängnis), 24 Uhr MEZ. Zur
Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt als Nachweis der Aktionärseigenschaft
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die unserer Gesellschaft
spätestens am 15.12.2009 zugehen muss. Bei Zwischenscheinen muss der Aktionär
keine Bestätigung übersenden. Die Gesellschaft überprüft, ob der Aktionär zum
Nachweisstichtag im Aktienbuch eingetragen ist.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat mindestens die in § 10a AktG vorgesehenen Angaben
zu enthalten: Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift. Angaben
über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen. Angaben
über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, Depotnummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die
Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 08.12.2009
beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache
entgegengenommen und bedarf der Schriftform (Unterschrift).
Die Übermittlung der Depotbestätigungen über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute wird gemäß § 262
Abs 20 AktG ausgeschlossen. Die Bestätigungen dürfen daher ausschließlich per
Fax an +43 6232 9011 1099 oder per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4, geschickt werden. Eine Übermittlung auf
elektronischem Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist
ausschließlich die Email-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.
Hingewiesen wird darauf, dass Aktionäre durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw durch die Übermittlung einer Depotbestätigung nicht
blockiert werden, dh Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung bzw Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei
verfügen.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß § 106 Z 5 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Antragsteller müssen seit mindestens 3 (drei) Monaten vor Antragstellung Inhaber
der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen in Schriftform muss der
Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, das ist der
29.11.2009, ausschließlich an der Adresse CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310
Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 zugehen. Eine Übermittlung auf elektronischem
Weg (Email) ist nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäß § 4 SignaturG möglich; diesfalls ist ausschließlich die
Email-Empfangsadresse
office@christ-water.com zu verwenden.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden
Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des
Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.
An die Stelle der Begründung tritt bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds (Punkt 2 der Tagesordnung) die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG; fehlt diese Erklärung, kann die
vorgeschlagene Person nicht in die Abstimmung miteinbezogen werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor
der Hauptversammlung, das ist der 09.12.2009, an der Adresse CHRIST WATER
TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4 bzw per Fax an +43 6232
9011 1099 oder per Email an
office@christ-water.com zugeht.
Für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG und § 110 AktG ist ein
Nachweis der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Bei depotverwahrten
Inhaberaktien genügt als Nachweis die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 7
(sieben) Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Zusammenhang mit
der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG muss aus dieser
Depotbestätigung ersichtlich sein, dass der Aktionär die Aktien seit mindestens
3 (drei) Monaten vor Antragstellung besitzt. Bei Zwischenscheinen überprüft die
Gesellschaft anhand des Aktienbuchs die Eigenschaft als Aktionär.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft
in Form von Frage und Antwort über mindestens 7 (sieben) Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auf den Grund der
Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als
Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden.
Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf
Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung
bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann
abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Ein
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG (siehe oben) voraus.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118 und
119 AktG sind auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ zu finden.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an dieser Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenso der
Textform. Für die Erteilung der Vollmacht bzw deren Widerruf kann das Formular
verwendet werden, das auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://www.christwater.com/DE/Investoren/Hauptversammlung/ kostenlos abrufbar
ist oder auf Verlangen zugesandt wird. Die Vollmacht bzw deren Widerruf kann
entweder in der Hauptversammlung bis vor Beginn der Abstimmung übergeben werden
oder per Fax an +43 6232 9011 1099, per Email an
office@christ-water.com oder
per Post an CHRIST WATER TECHNOLOGY AG, A-5310 Mondsee, Walter-Simmer-Straße 4,
geschickt werden, wobei die Vollmacht bzw der Widerruf bei diesen
Kommunikationsformen jedenfalls bis 17.12.2009, 13 Uhr MEZ, bei der Gesellschaft
zugehen muss.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Übermittlung dieser Erklärung über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute wird gemäß § 262 Abs 20 AktG ausgeschlossen; die Übermittlung
erfolgt über die oben zur Depotbestätigung genannten Kommunikationswege.
Gemäß § 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG wird bekannt gegeben, dass das
Grundkapital der Gesellschaft in 19.644.349 Stück auf Inhaber lautende
Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Der Gesellschaft
verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über keine eigenen
Aktien. Derzeit können daher 19.644.349 Stimmrechte ausgeübt werden.
Mondsee, im November 2009
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Christ Water Technology AG
Mag. Ralf Burchert
ralf.burchert@christwater.com
Tel.: 06232/5011-1113
Ende der Mitteilung euro adhoc
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