Immoeast berichtet über Beschluß der Hauptversammlung zu Rückkaufprogramm
In der am 1. Oktober 2009 abgehaltenen 10. ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft wurde zum 7. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss
gefasst:
1. Der Vorstand ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8
AktG Aktien der Gesellschaft zu erwerben und, ohne dass die
Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese
Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen.
2. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen Aktien der
Gesellschaft darf insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen.
3. Die Dauer dieser Ermächtigung ist mit 30 Monaten ab dem Datum der
Beschlussfassung begrenzt.
4. Der Gegenwert je Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag pro Aktie
am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als 15% über dem
durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten
Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen 10
Handelstage an der Wiener Börse liegen.
5. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm
und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren jeweilige Dauer sind
zu veröffentlichen.
6. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die teilweise oder
gänzliche Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen, auch unter Ausschluss
der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts), wenn die
Veräußerung der eigenen Aktien den Zweck hat, als Gegenleistung für an die
Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften übertragene Immobilien oder
Immobilienbeteiligungen zu dienen oder Aktien bei Verschmelzungen an
Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft gewährt oder
Umtausch- und/oder Bezugsrechte von Inhabern von
Wandelschuldverschreibungen bedient werden.