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Meinl Bank zu OGH-Entscheidung: Kein Präjudiz für Anlegerprozesse
Mehrzahl der AK-Anträge von OGH abgewiesen
Der OGH hat die Mehrzahl der von der
Bundesarbeitskammer im Provisorialverfahren gestellten Anträge mit
Beschluß vom 20. Jänner 2009 abgewiesen und der Klägerin im Hinblick
auf den Verfahrensausgang auferlegt, der Meinl Bank AG einen Teil der
Verfahrenskosten zu ersetzen. Wie der OGH ausdrücklich festhielt,
beurteilte er die beiden verfahrensgegenständlichen Werbebroschüren
(die AK Wien spricht in ihrer Aussendung fälschlich von
"Verkaufsprospekten") nur im Hinblick auf eine allfällige abstrakte
Eignung zur Irreführung nach § 2 UWG ohne jeden Bezug auf einen
konkreten Kunden/Anleger, dessen Erfahrung oder Vorverständnis.
Für einen Anlegerprozeß ist daher aus dem Beschluß des OGH kaum
etwas zu gewinnen, weil hier ein gänzlich anderer Prüfungsmaßstab
gilt als im Wettbewerbsrecht. Der OGH unterscheidet insofern zwischen
"erfahrenen Privatanlegern"", die bereits in Wertpapiere investiert
haben und zumindest über Grundkenntnisse wirtschaftlicher und
rechtlicher Art verfügen, "Sparbuchsparern" und professionellen
Anlegern sowie Anlageberatern. Letzteren kommt für die laut OGH zu
berücksichtigende, jeweilige Beratungssituation eine ganz wesentliche
Aufgabe zu, weil sie als konzessionierte Vermögensberater dafür
verantwortlich waren, die Anleger über all jene Umstände aufzuklären,
die bei der Kaufentscheidung von Relevanz waren und die vom OGH
beurteilten Werbeunterlagen eine ordnungsgemäße Beratung durch die
Anlageberater - unter Einbeziehung der Kapitalmarktprospekte -
natürlich nicht ersetzen konnten.
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