Meinl Bank zu OGH-Entscheidung: Kein Präjudiz für Anlegerprozesse

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Meinl Bank zu OGH-Entscheidung: Kein Präjudiz für Anlegerprozesse
Mehrzahl der AK-Anträge von OGH abgewiesen

Der OGH hat die Mehrzahl der von der Bundesarbeitskammer im Provisorialverfahren gestellten Anträge mit Beschluß vom 20. Jänner 2009 abgewiesen und der Klägerin im Hinblick auf den Verfahrensausgang auferlegt, der Meinl Bank AG einen Teil der Verfahrenskosten zu ersetzen. Wie der OGH ausdrücklich festhielt, beurteilte er die beiden verfahrensgegenständlichen Werbebroschüren (die AK Wien spricht in ihrer Aussendung fälschlich von "Verkaufsprospekten") nur im Hinblick auf eine allfällige abstrakte Eignung zur Irreführung nach § 2 UWG ohne jeden Bezug auf einen konkreten Kunden/Anleger, dessen Erfahrung oder Vorverständnis.

Für einen Anlegerprozeß ist daher aus dem Beschluß des OGH kaum etwas zu gewinnen, weil hier ein gänzlich anderer Prüfungsmaßstab gilt als im Wettbewerbsrecht. Der OGH unterscheidet insofern zwischen "erfahrenen Privatanlegern"", die bereits in Wertpapiere investiert haben und zumindest über Grundkenntnisse wirtschaftlicher und rechtlicher Art verfügen, "Sparbuchsparern" und professionellen Anlegern sowie Anlageberatern. Letzteren kommt für die laut OGH zu berücksichtigende, jeweilige Beratungssituation eine ganz wesentliche Aufgabe zu, weil sie als konzessionierte Vermögensberater dafür verantwortlich waren, die Anleger über all jene Umstände aufzuklären, die bei der Kaufentscheidung von Relevanz waren und die vom OGH beurteilten Werbeunterlagen eine ordnungsgemäße Beratung durch die Anlageberater - unter Einbeziehung der Kapitalmarktprospekte - natürlich nicht ersetzen konnten.




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