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AK: Erfolg gegen Meinl
Aussagen in Werbeprospekten sind irreführend - Oberster
Gerichtshof erlässt einstweilige Verfügung - Tumpel: Strengere
Regeln für Finanmärkte
Die Aussagen in Verkaufsprospekten für Meinl European
Land (MEL)-Zertifikate sind irreführend gewesen. In einer
einstweiligen Verfügung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sieht sich
die Arbeiterkammer (AK) jetzt in ihrer Auffassung bestätigt. "Gerade
jetzt ist dieser Erfolg für die Konsumenten sehr wichtig", sagt AK
Präsident Herbert Tumpel. "Immerhin haben viele ihr hart Erspartes
oder ihren Bausparer geopfert und den Versprechungen der Werbung
geglaubt, dass die Zertifikate eine sichere Anlage wären", so der AK
Präsident. "Fehlentscheidungen können gerade für Kleinanleger oft
Existenz bedrohend sein. Daher ist das jetzige Meinl-Urteil
richtungsweisend, dass Anleger gut aufgeklärt werden müssen", sagt
Tumpel. Gerade in Zeiten der Krise könne es nicht sein, dass
Unternehmen maßlos seien und nur an ihren Gewinn denken würden. Die
Anleger hingegen um ihr Investiertes zittern müssen, so Tumpel. "Man
muss aus der jetzigen Krise lernen und an einer sozial gerechteren
Zukunft arbeiten. Die Kleinanleger brauchen mehr Schutz und die
Finanzmärkte strengere Regeln", verlangt Tumpel. Die AK hatte Anfang
Februar 2008 gegen die Meinl Bank und Meinl Success eine
Unterlassungsklage eingebracht - verbunden mit einem Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs.
Die einstweilige Verfügung listet in sechs Punkten auf, welche
Aussagen die von der AK geklagte Meinl Bank und Meinl Success in der
Werbung bis zum Prozessende nicht mehr machen darf. Die
Unterlassungsbegehren richten sich zwar nur gegen die Meinl Bank und
Meinl Success als beklagte Parteien, sind aber eine Klarstellung für
alle Anleger in Österreich. Das Verfahren ist ein Musterprozess, da
es bisher keine Leitlinien für Werbeaussagen beim Vertrieb von
Kapitalanlagen gab.
Auch wenn die Entscheidung bezüglich der einstweiligen Verfügung
erfolgte und das Hauptverfahren offen ist, sieht sich die AK in ihrer
Auffassung bestätigt, dass die Anleger mit den Verkaufsprospekten für
MEL-Zertifikate in die Irre geführt wurden. "Künftig darf nicht mehr
mit großen Gewinn-Versprechungen geworben werden, ohne gleichzeitig
klar und deutlich auf die mit der Anlage verbundenen Risiken
hinzuweisen", sagt AK Konsumentenschützer Harald Glatz. "Viele
Anleger haben schließlich den Versprechungen der Werbung geglaubt,
dass die MEL-Zertifikate eine sichere Anlage wären."
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Werbung von Meinl
nicht nur an erfahrene Anleger, sondern auch an Kleinanleger, also
typische Sparbuchsparer, gewendet hat. Das heißt also an Personen,
die grundsätzlich Sicherheit einer hohen Renditechance vorziehen und
im Umgang mit Aktien, Zertifikaten und anderen Wertpapieren eher
weniger Erfahrung haben. "Mit der Unterlassungsklage soll auch die
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger
erleichtert werden", sagt Glatz.
Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich nach ihrem
Gesamteindruck. Maßgeblich ist, wie jene Kunden die Werbung
verstehen, die dadurch angesprochen werden sollen. Ein genereller
Risikohinweis in einem Kasten mit technischen Daten ändert demnach
nichts an der Irreführung, wenn der Gesamteindruck des Prospektes
"Sicherheit" suggeriert, so das Gericht. Wenn - wie im MEL-Fall -
Ertrag und Sicherheit betont werden, müsste ein Risikohinweis ganz
besonderes Gewicht haben, um einen irreführenden Gesamteindruck zu
vermeiden.
Der OGH entschied nun, dass ab sofort den der Meinl Bank und der
Meinl Success irreführende Angaben in den Werbeprospekten verboten
sind, zum Beispiel:
+ Zertifikate als "Aktien" zu bezeichnen, wenn es sich dabei nicht um
Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt - insbesondere
ist es verboten, Zertifikate von MEL ohne aufklärenden Hinweis als
"Aktien" zu bezeichnen;
+ Anleger als "Aktionäre" zu bezeichnen, obwohl die Anleger nicht
"Aktionäre nach österreichischem Aktiengesetz sind, sondern bloß
Zertifikate erhalten - so dürfen insbesondere die Anleger von MEL
ohne aufklärenden Hinweis nicht als "Aktionäre" bezeichnet werden;
+ zu behaupten, eine Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben
wird, befinde sich nahezu zur Gänze im Streubesitz, obwohl das nicht
zutrifft - insbesondere zu behaupten "Meinl European Land befinde
sich nahezu zur Gänze in Streubesitz";
+ die unrichtige Behauptung aufzustellen, das Wertpapier habe eine
äußerst erfreuliche Performance zu verzeichnen, wenn dies zum
Zeitpunkt der Werbung nicht mehr zutrifft - insbesondere wird es
ihnen verboten, diese Behauptung in Bezug auf die Kursentwicklung von
Zertifikaten der MEL aufzustellen.
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