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VKI: Wichtiger Teilerfolg gegen AvW
Gericht gibt VKI Recht: Ausschluss des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung in Genussscheinbedingungen gesetzwidrig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat AvW im Auftrag des Sozialministeriums (BMASK) auf Unterlassung der Verwendung und der Berufung auf zwei Kündigungsausschlüsse geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage im Hinblick auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab. Gegen diese Abweisung wird der VKI Berufung erheben. Das Gericht gab dem VKI im Hinblick auf den Ausschluss des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung aber Recht.

"Wir freuen uns, dass der VKI hier diese - für viele Anleger aktuell wesentliche - Rechtsfrage rasch und im Sinn der Anleger klären konnte", freut sich Dr. Peter Kolba, Bereichsleiter Recht im VKI.

Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes vertritt das Gericht die Rechtsansicht, dass durch die faktisch gegebene Börsennotierung ein zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gleichwertiges alternatives Lösungsrecht, nämlich die Übertragung der Kapitalanlage an einen anderen Teilnehmer zur Verfügung stünde. Das Gericht übersieht dabei aber, dass in den Genussschein-AGB keine vertragliche Verpflichtung zur Börsennotierung besteht.

"Insofern ist die Entscheidung auch angreifbar, weil es nicht auf die faktischen Gegebenheiten sondern allein auf die vertragliche Verpflichtung ankommt", gibt Kolba die Richtung der Berufung vor.

Das Urteil ist im Volltext auf www.verbraucherrecht.at gratis abrufbar.



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