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Meinl gewinnt Berufungen: Keine irreführende Werbung
Strafbescheide der FMA aufgehoben, Verfahren wurden eingestellt
Unabhängiger Verwaltungssenat gibt Meinl Bank und Meinl Success
Recht
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) hat heute
aufgrund der Berufungen der Vorstände der Meinl Bank AG und Meinl
Success Finanz AG die Strafbescheide der Finanzmarktaufsicht (FMA)
vollinhaltlich aufgehoben und die Verfahren eingestellt. Die FMA
hatte zuvor der Meinl Bank und Meinl Success irreführende Werbung für
MEL-Zertifikate vorgeworfen und die Vorstände der beiden Unternehmen
mit jeweils 20.000 Euro Strafe belegt. Anlass war der Hinweis auf
einem Fact-Sheet, wonach MEL-Zertifikate zur Mündelgeldveranlagung
geeignet seien.
Der von der FMA gegen jede Marktübung erhobene Vorwurf der
irreführenden Werbung gemäß § 4 KMG wurde vom UVS verworfen. Die
Fact-Sheets verstoßen nicht gegen das Kapitalmarktgesetz.
Von der Meinl Bank heißt es, es sei erfreulich, dass der UVS sich
nicht von der öffentlichen Kampagne gegen die Meinl Bank habe
beeinflussen lassen, sondern seine Entscheidung auf Grund sachlicher
Überlegungen getroffen habe. Die Meinl Bank hat von Beginn an auf die
Unhaltbarkeit der fraglichen Strafbescheide hingewiesen. Außerdem sei
die FMA einseitig und ausschließlich gegen Meinl Bank und Meinl
Success vorgegangen, obwohl zahlreiche österreichische
Immobiliengesellschaften seit Jahren auf die Eignung ihrer Aktien zur
Mündelgeldveranlagung hingewiesen hätten und diesbezüglich keine
medienwirksamen Bestrafungen durch die FMA erfolgten.
Nach dem Prüfbericht der Nationalbank und der Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die einstweilige
Verfügung vom 8. April sei dies nun der nächste Schritt zur
Versachlichung der Diskussion rund um Meinl Bank und Meinl European
Land. Man sei zuversichtlich, dass auch die weiteren gegen die Bank
erhobenen Vorwürfe in ähnlich korrekter Weise geklärt und entkräftet
würden, so die Meinl Bank. Auch den von Anlegeranwälten immer wieder
angekündigten Klagen gegen die Bank sei nun eine wesentliche
Grundlage entzogen.
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