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AK: Kein Etappensieg für Meinl
An inhaltlicher, noch nicht rechtskräftiger Entscheidung des
Handelsgerichts ändert sich nichts, dass Werbeaussagen in
Verkaufsprospekten in neun Punkten irreführend waren
Die AK stellt klar: Der Beschluss des Handelsgerichts
Wien über eine aufschiebende Wirkung für die Einstweilige Verfügung
der AK bezüglich Aussagen in Verkaufsprospekten ist für die Meinl
Bank "nur ein scheinbarer Erfolg". Die aufschiebende Wirkung bedeutet
nur, dass die Einstweilige Verfügung nicht vollstreckt werden kann,
so lange die Entscheidung darüber noch nicht rechtskräftig ist.
Wichtig ist aber: Es ändert sich dadurch nichts an der inhaltlichen
(noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Handelsgerichts Wien,
wonach die Werbeaussagen in Verkaufsprospekten der Meinl Bank in neun
zentralen Punkten irreführend waren.
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