ATB - DJ EANS-Adhoc: ATB Austria Antriebstechnik AG / Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 15.03.2012

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23.02.2012 
 
ATB Austria Antriebstechnik 
                               Aktiengesellschaft 
                                Wien, FN 80022 f 
 
 
                                    Einladung 
                     zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 15. März  2012,  um 
15.00  Uhr,  in  den  Räumlichkeiten  der  Privatbank  der  Raiffeisenlandesbank 
Oberösterreich  AG,   1010   Wien,   Operngasse   2/6.   Stock,   stattfindenden 
außerordentlichen   Hauptversammlung    der    ATB    Austria    Antriebstechnik 
Aktiengesellschaft, FN 80022 f, ein. 
 
TAGESORDNUNG 
 
 1. Wahl in den Aufsichtsrat 
 2. Änderung der Satzung in § 8, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 
 
 
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Folgende Unterlagen liegen ab 23. Februar 2012 zur  Einsicht  der  Aktionäre  in 
den Geschäftsräumen am Sitz der  Gesellschaft  in  1010  Wien,  Wächtergasse  1, 
Mezzanin TOP 12, Ansprechpartner Herr Dr. Wolfgang Pflüger, auf: 
 
  * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2. 
  * Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 1  gemäß 
    § 87 Abs. 2 AktG 
 
Diese Unterlagen,  sowie  der  vollständige  Text  dieser  Einberufung  und  das 
Formular für die Erteilung  und  den  Widerruf  einer  Vollmacht,  sind  ab  23. 
Februar 2012 außerdem im Internet  (www.atb-motors.com)  zugänglich  und  werden 
auch in der Hauptversammlung aufliegen. 
 
HINWEIS AUF DIE RECHTE DER  AKTIONÄRE  GEM.§§  109,  110  UND  118  AKTIENGESETZ 
(AktG) 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und  die  seit 
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser  Aktien  sind,  können 
schriftlich verlangen, dass  zusätzliche  Punkte  auf  die  Tagesordnung  dieser 
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn  dieses  Verlangen  in 
Schriftform spätestens am 25. Februar 2012 der  Gesellschaft  ausschließlich  an 
der Adresse 1010 Wien, Wächtergasse 1, Mezzanin TOP  12,  zu  Handen  Herrn  Dr. 
Wolfgang Pflüger, zugeht.  Jedem  so  beantragten  Tagesordnungspunkt  muss  ein 
Beschlussvorschlag    samt    Begründung    beiliegen.    Zum    Nachweis    der 
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage  einer 
Depotbestätigung  gemäß  §  10a  AktG,  in  der   bestätigt   wird,   dass   die 
antragstellenden Aktionäre  seit  mindestens  drei  Monaten  vor  Antragstellung 
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei  der  Gesellschaft 
nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich  der  übrigen  Anforderungen 
an die Depotbestätigung wird  auf  die  Ausführungen  zur  Teilnahmeberechtigung 
verwiesen. 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des  Grundkapitals  erreichen,  können  zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge  zur  Beschlussfassung  samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen  mit  ihrem 
Namen samt Begründung und einer allfälligen  Stellungnahme  des  Vorstands  oder 
des Aufsichtsrats auf der  Internetseite  der  Gesellschaft  zugänglich  gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen  in  Textform  spätestens  am  6.  März  2012  der 
Gesellschaft entweder per Telefax an 0043 1  90250  81408  oder  an  1010  Wien, 
Wächtergasse 1, Mezzanin TOP 12, zu Handen Herrn Dr. Wolfgang Pflüger, oder  per 
E-Mail pflueger@atb-motors.com, wobei das Verlangen in Textform,  beispielsweise 
als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.  Bei  einem  Vorschlag  zur  Wahl 
eines Aufsichtsrats-Mitglieds tritt an die Stelle der Begründung  die  Erklärung 
der vorgeschlagenen Person gemäß  §  87  Abs.  2  AktG.  Für  den  Nachweis  der 
Aktionärseigenschaft   zur   Ausübung   dieses   Aktionärsrechtes   genügt   bei 
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer  Depotbestätigung  gemäß  §  10a 
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als  sieben 
Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an  die  Depotbestätigung 
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. 
 
Bei nicht depotverwahrten  Inhaberaktien  genügt  die  schriftliche  Bestätigung 
eines Notars, für die das oben zur Depotbestätigung Ausgeführte  sinngemäß  gilt 
(mit Ausnahme der Depotnummer). 
 
Jedem  Aktionär  ist  auf  Verlangen  in  der  Hauptversammlung  Auskunft   über 
Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  geben,  soweit   sie   zur   sachgemäßen 
Beurteilung eines  Tagesordnungspunktes  erforderlich  ist.  Die  Auskunft  darf 
unter  anderem  verweigert  werden,  soweit  sie  auf  der   Internetseite   der 
Gesellschaft in Form von Frage und  Antwort  über  mindestens  sieben  Tage  vor 
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. 
 
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit  bedarf,  mögen  zur 
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor  der  Hauptversammlung  schriftlich 
an die Gesellschaft gerichtet  werden.  Die  Anträge  und  Fragen  sind  an  die 
Gesellschaft, 1010 Wien, Wächtergasse 1, Mezzanin TOP 12, oder per Telefax  0043 
1 90250 81408 oder per E-Mail (pflueger@atb-motors.com) zu Handen von Herrn  Dr. 
Wolfgang Pflüger zu übermitteln. 
 
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre  nach  den  §§  109, 
110 und  118  AktG  sind  ab  sofort  auf  der  Internetseite  der  Gesellschaft 
zugänglich. 
 
 
NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der  Hauptversammlung  und  zur  Ausübung  des 
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der  Hauptversammlung 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 5.  März 
2012 (Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme  an  der  Hauptversammlung  ist  nur  berechtigt,  wer  an  diesem 
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. 
 
 
Depotverwahrte Inhaberaktien 
 
 
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den  Nachweis  des  Anteilsbesitzes 
am  Nachweisstichtag  eine  Depotbestätigung  gemäß  §   10a   AktG,   die   der 
Gesellschaft  spätestens  am  12.  März  2012  ausschließlich  unter  einer  der 
nachgenannten Adressen zu gehen muss. 
 
Per Post         ATB Austria Antriebstechnik Aktiengesellschaft 
                 zu Handen Herrn Dr. Wolfgang Pflüger 
                 1010 Wien, Wächtergasse 1, Mezzanin TOP 12 
 
Per E-Mail       pflueger@atb-motors.com 
 
Depotführende   Kreditinstitute   mit   Sitz   in    Österreich    können    die 
Depotbestätigungen auch per Telefax übermitteln: 
 
Per Telefax:     0043 1 90250 81 408 
 
Gemäß  §  262  Abs.   20   AktG   wird   festgelegt,   dass   die   Gesellschaft 
Depotbestätigungen  nicht  über  ein   international   verbreitetes,   besonders 
gesichertes  Kommunikationsnetz  der   Kreditinstitute   entgegennimmt,   dessen 
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. 
 
Nicht depotverwahrte Inhaberaktien 
 
Bei nicht depotverwahrten  Inhaberaktien  genügt  die  schriftliche  Bestätigung 
eines österreichischen öffentlichen Notars, die der Gesellschaft  spätestens  am 
oben genannten Tag ausschließlich unter der oben genannten postalischen  Adresse 
      zugehen muss. Für die Bestätigung des Notars gilt  für  deren  Inhalt  das 
nachfolgend Ausgeführte sinngemäß (mit Ausnahme der Depotnummer). 
 
Depotbestätigung gem. § 10a AktG 
 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut  mit  Sitz  in  einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem  Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: 
  * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
    zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
  *  Angaben  über  den  Aktionär:  Name/Firma,  Anschrift,  Geburtsdatum   bei 
    natürlichen  Personen,  gegebenenfalls  Register  und  Registernummer   bei 
    juristischen Personen, 
  * Angaben  über  die  Aktien:  Anzahl  der  Aktien  des  Aktionärs  bzw.  bei 
    Nennbetragsaktien zudem der Nennbetrag, sowie bei mehreren Aktiengattungen, 
    die  Bezeichnung  der  Gattung   oder   die   international   gebräuchliche 
    Wertpapierkennnummer; 
  * Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
  * Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis  des  Anteilsbesitzes  zur  Teilnahme  an  der 
Hauptversammlung muss sich auf den  oben  genannten  Nachweisstichtag,  5.  März 
2012, beziehen. 
 
Die Depotbestätigung wird  in  deutscher  Sprache  oder  in  englischer  Sprache 
entgegengenommen. 
 
Die Aktionäre werden  durch  eine  Anmeldung  zur  Hauptversammlung  bzw.  durch 
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert;  Aktionäre  können  deshalb 
über  ihre  Aktien  auch  nach  erfolgter  Anmeldung  bzw.  Übermittlung   einer 
Depotbestätigung weiterhin frei verfügen. 
 
VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung  berechtigt  ist,  hat 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 23, 2012 04:28 ET (09:28 GMT)




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