AvW Gruppe - AvW-Geschädigte sind normale Konkursgläubiger

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AvW-Geschädigte sind normale Konkursgläubiger


OGH verwirft in VKI-Musterprozess die Nachrangigkeit dieser Forderungen

 Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die Insolvenzverwalter der AvW Gruppe AG in einem Musterprozess auf Feststellung einer normalen Konkursforderung geklagt. Der OGH hat nun die ordentliche Revision der Insolvenzverwalter zurückgewiesen. Damit sind alle AvW-Geschädigten, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, normale Konkursgläubiger und nicht nachrangige Gläubiger. Das bedeutet, dass diese Personen nun neben und nicht etwa erst nach dem Finanzamt oder der Sozialversicherung gleichberechtigt zum Zug kommen, wenn die Konkursmasse verteilt wird.

Im Zuge des AvW-Skandals mit rund 12.000 geschädigten AnlegerInnen haben viele Geschädigte ihre Schadenersatzforderungen im Insolvenzverfahren über die AvW-Gruppe AG angemeldet. Dier Insolvenzverwalter haben - im Lichte von Rechtsgutachten - diese Forderungen alle bestritten und argumentiert, dass Gesellschafter der Insolvenzgesellschaft nur nachrangig zum Zuge kämen. Es wurde vereinbart, diese Rechtsfrage in einem Musterprozess zu klären. 

Der VKI vertrat die Auffassung, dass die Geschädigten als normale Konkursgläubiger zum Zug kommen müssen. Dieser Rechtsmeinung haben das Landesgericht Klagenfurt (als erste Instanz) und das OLG Graz (als zweite Instanz) zugestimmt. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die ordentliche Revision der Insolvenzverwalter mit der heute zugestellten Entscheidung zurückgewiesen. In seiner Begründung sieht der OGH keinerlei Grund, die geschädigte Anlegerin nur nachrangig zum Zug kommen zu lassen.

"Diese sehr erfreuliche Entscheidung des OGH bedeutet für alle im Insolvenzverfahren angemeldeten Geschädigten, dass es nun keinen Grund mehr gibt, weshalb der Insolvenzverwalter deren Schadenersatzforderungen nicht anerkennen sollte", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Die Geschädigten werden so zumindest zu einem Teil ihre Schäden ersetzt bekommen".

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at einzusehen.



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