VKI: Oberlandesgericht Graz bejaht Konkursforderung im AvW Konkurs
VKI-Musterprozess auch in zweiter Instanz erfolgreich
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI)
unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die
AvW-Geschädigten durch Führung von Musterprozessen gegen die
Masseverwalter, um wesentliche Rechtsfragen musterhaft zu klären. Das
Erstgericht gab dem VKI Recht. Die Masseverwalter erhoben Berufung.
Nun bestätigte - in dem soeben zugestellten Urteil - das
Oberlandesgericht Graz das Ersturteil. Die AvW Geschädigten haben im
Konkurs um die AvW Gruppe AG die Stellung von Konkursgläubigern. Die
ordentliche Revision an den OGH wurde zugelassen und wird von den
Masseverwaltern auch erhoben werden.
Tausende AvW Geschädigte haben im Konkurs über das Vermögen der
AvW Gruppe AG (GZ 41 S 65/10x LG Klagenfurt) Schadenersatzansprüche
angemeldet. Die Masseverwalter haben diese Forderungen - zur Vorsicht
- bestritten und haben mit dem VKI vereinbart, grundlegende
Rechtsfragen in einigen wenigen Musterprozessen ausjudizieren zu
lassen.
In einem Fall geht es um die Schadenersatzansprüche einer AvW
Genussschein-Inhaberin, die die Papiere über die Börse gekauft hat
und die ihre Ansprüche insbesondere auf die Prospekthaftung und auf
die Haftung der AvW für das betrügerische Verhalten des Vorstandes
Dr. Wolfgang Auer-Welsbach stützt.
Die Gerichte gehen in diesem Fall davon aus, dass der Geschädigten
eine Konkursforderung zusteht. Damit besteht eine realistische
Chance, aus der Konkursmasse zumindest einen Teil des Schadens
ersetzt zu bekommen. Wäre die Forderung dagegen nachrangig zu
behandeln, so bestünde keine Aussicht auf Geld aus der Konkursmasse.
"Die Musterprozesse des VKI schlagen für alle AvW-Geschädigten
eine Bresche zu einem teilweisen Schadenersatz aus der Konkursmasse",
freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Nun
müssen wir noch auf die endgültige Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes warten, doch wir sind im Interesse der AvW-Geschädigten
optimistisch, dass bald Klarheit geschaffen werden wird."
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at verfügbar.