Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge früher kündbar

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AK-Erfolg: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge früher kündbar


OGH bestätigt Urteil, wonach KonsumentInnen nach zehn Jahren aussteigen können - eine längere Mindestbindedauer, wie bisher bei einigen Anbietern üblich, ist unzulässig

Wer mit seiner prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unzufrieden ist, kann nach zehn Jahren aussteigen - das war bisher anders: Je nach Versicherer waren auch Mindestbindedauern von 15 Jahren üblich. Nun wurde ein von der Arbeiterkammer Wien (AK) erkämpftes Urteil gegen die Wiener Städtische Versicherung vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Voraussetzung für den Ausstieg: Der Vertrag ist bereits mindestens zehn Jahre gelaufen. Längere Mindestbindedauern als zehn Jahre sind jedoch unzulässig. Aber Achtung: Die AK empfiehlt, im Einzelfall genau nachzurechnen, denn mit einem Ausstieg sind auch Kosten verbunden. Bei einer vorzeitigen Auflösung muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt werden, und allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent nachversteuert. Auch ist bei den unterschiedlichen Versicherern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie wegfällt. Sie ist nur bei Auszahlung als Zusatzpension verpflichtend. 

Mit dieser Entscheidung ist eine wichtige, bisher strittige Rechtsfrage zu Gunsten der VersicherungskundInnen entschieden worden. Diese können die ab 2003 abgeschlossenen Verträge nach Ablauf der zehnjährigen Mindestbindedauer jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode aufkündigen und damit aus den Verträgen aussteigen, die oftmals weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind. Vom Urteil betroffen sind neben der Wiener Städtischen Versicherung noch andere Versicherer, die eine längere Mindestbindedauer als zehn Jahre vorsehen, zum Beispiel zwölf oder 15 Jahre.

Ob ein Ausstieg im Einzelfall sinnvoll ist, sollte sorgfältig überlegt werden, und erst nach Abklärung des Ausstiegsszenarios entschieden werden, empfiehlt die AK. Denn im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt werden und allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent nachversteuert. Auch ist bei den diversen Anbietern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie wegfällt. Weiterhin möglich ist, wie schon bisher, eine Stilllegung des Vertrages; in dem Fall kommt es zu keinen steuerlichen Folgen und die Kapitalgarantie bleibt ebenfalls erhalten. 

Für die meisten KundInnen war die Kapitalgarantie neben der staatlichen Prämie ein wichtiges Argument für den Abschluss der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. Die Kapitalgarantie kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn am Laufzeitende eine "Verrentung" der angesparten Beträge erfolgt - also das angesparte Kapital in der Form einer monatlichen Rente ausbezahlt wird. Laut AK-Studien in den Vorjahren bieten etliche, aber nicht alle Versicherer eine Kapitalgarantie auch dann, wenn sich der Konsument das angesparte Kapital am Laufzeitende ausbezahlen lässt.




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