IVA wird einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Abfindungspreises einbringen
Mit großem Bedauern – vielfach auch mit Ärger – wurde der Ausschluss des Streubesitzes in der Hauptversammlung vom 24.8.2010 durchgedrückt. Der Abfindungspreis von 47 konnten von den Gutachtern nicht überzeugend gerechtfertigt werden, sondern in der mehrstündigen Diskussion wurden die Schwächen der angewandten Bewertungsmethode (DCF = Discounted Cash Flow) offenbar. Der IVA wird auf jeden Fall einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit einbringen. Dieses Verfahren ist zwarmühsam, langwierig und kostet beachtliche Beratungshonorare, aber das Ergebnis ist dann für alle ausgeschlossenen Aktionäre relevant. Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wird vom IVA nicht erwogen, weil diese mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden ist und der Ausgang dieses Rechtsstreites schwer abgeschätzt werden kann.