VKI gewinnt Verbandsklage gegen AvW
Der Ausschluss des ordentlichen und des außerordentlichen Kündigungsrechtes bei AvW Genuss-Scheinen ist gesetzwidrig und unwirksam
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im
Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die AvW Gruppe AG wegen
der Verwendung gesetzwidriger Klauseln mit Verbandsklage auf
Unterlassung geklagt. Das Erstgericht hatte der Klage im Hinblick auf
den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung stattgegeben, im
Hinblick auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung die Klage aber
abgewiesen. Beide Parteien haben berufen. Das Oberlandesgericht Graz
hat nun dem VKI hinsichtlich beider Klauseln Recht gegeben.
Das Oberlandesgericht Graz ist der Ansicht, dass die
"außerordentliche Kündigung" bei einem Dauerschuldverhältnis nie
wirksam ausgeschlossen werden kann, wenn die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses mit der Gesellschaft unzumutbar ist. Aber auch
der Ausschluss der "ordentlichen Kündigung" ist dem OLG Graz zufolge
unzulässig. Da sich die Gesellschaft selbst sehr wohl ein
Kündigungsrecht vorbehalten hatte, liegt eine Ungleichbehandlung vor,
die die Genuss-Schein-Inhaber unangemessen benachteiligt.
Das OLG Graz hat die ordentliche Revision zugelassen. Das Urteil
ist nicht rechtskräftig.
"Es freut uns, dass wir im Interesse der AvW-Anleger diese
Rechtsfragen sehr erfolgreich klären können", ist Dr. Peter Kolba,
Leiter des Bereiches Recht im VKI, über das Urteil erfreut. "Wir
gehen davon aus, dass jenen AvW-Geschädigten, die bereits eine
Kündigung ausgesprochen haben, durch diese Entscheidung der Rücken
gestärkt wird. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass man sich
gut überlegen sollte, ob man eine Kündigung ausspricht. Betroffene
klären dies am besten zuvor mit Ihrem jeweiligen Rechtsanwalt ab."
Das Urteil im Volltext gibt es auf
www.verbraucherrecht.at.