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Meinl Bank: Ablehnungsantrag gegen Meinl-Gutachter Havranek wegen "multipler Befangenheit" und fehlender fachlicher Qualifikation
- Vorverurteilenden Kommentar über Meinl schon im September 2007
verfasst
- Keine Zulassung als Sachverständiger für Wirtschaftsprüfung
In der Causa gegen Julius Meinl ist gestern ein Ablehnungsantrag
gegen den Gerichtssachverständigen Thomas Havranek eingebracht
worden. Begründung: Havranek ist in dieser Causa befangen und weist
keine ausreichende fachliche Qualifikation als Sachverständiger für
die vom Gericht zu klärenden Fragen auf.
Vorgefasste Meinung, Beweiswürdigung vorweggenommen
In einem Kommentar für das Wirtschaftsblatt vom 17.9.2007 war
Thomas Havranek unter dem Titel "Der Mohr und Corporate Governance"
für ein gerichtliches Verfahren gegen Julius Meinl eingetreten, den
er in dem Kommentar als "Obermohren" bezeichnet. Meinls
Interview-Aussage, er bekleide in der MEL keine Funktion, wertete
Havranek als "unüberlegte Panikreaktion", der die "Kraft des
Faktischen" widerspreche. Meinls Darstellung, so Havranek in seinem
Kommentar , "würde auch vor keinem unabhängigen Richter, der über den
formalen Tellerrand blickt, halten". "Zusammenfassend", schreibt der
heutige Sachverständige damals, "zeigt sich ein erschütterndes Bild
der Meinl-Gruppe über ihre und die Auffassung ihrer Organe zur
Sorgfaltspflicht, zu Corporate Governance..." Der Artikel im
Wirtschaftsblatt ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.wirtschaftsblatt.at/home/meinung/258956/index.do
Der Kommentar von Thomas Havranek belegt eindeutig, dass dieser
eine klare vorgefasste Meinung zu genau jenen Fragen hat, die er nun
als Sachverständiger objektiv und unbefangen prüfen soll. Havraneks
Äußerungen "stellen jede für sich eine klare Vorwegnahme der
(richterlichen) Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, die
in einem Urteil vorzunehmen ist, dar", heißt es in dem Antrag der
Meinl-Anwälte. Es mangelt Havranek daher "an der verpflichtenden
Unparteilichkeit und Objektivität für die Erstellung eines
Gutachtens".
Der Sachverständige sei daher schon deshalb zu entheben. Denn, so
zitiert der Antrag eine höchstgerichtliche Entscheidung: "Vielmehr
genügt schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür
ausreichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt,
aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden
objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen
in Zweifel zu ziehen."
Weiters führt der Antrag aus, dass Havranek gemäß Punkt 2.3 der
Standesregeln selbst die Befangenheitsgründe der Staatsanwaltschaft
hätte miteilen müssen, da er sich mit der Causa Meinl schon vor
seiner Bestellung befasst hatte.
Experte für Irak-Risken, aber kein Sachverständiger für
Wirtschaftsprüfung
Weiters stützt sich der Ablehnungsantrag auf das Argument der
mangelnden Qualifikation des Sachverständigen. Thomas Havranek ist
nur für folgende Fachgebiete als Sachverständiger zugelassen: Bereich
Arbeit und Bürowesen, davon nur Sicherheits- und Risikomanagement
sowie Compliance und Corporate Governance; Buch- und Rechnungsprüfung
und Steuerberatung.
Zu Fragen des österreichischen und europäischen
Kapitalmarktrechts, des Börserechts sowie der Wirtschaftsprüfung
verfügt Havranek über keine Zulassung als Sachverständiger.
Ebensowenig zu Fragen des Aktienrechts, um die es unter anderem in
seinem Auftrag aber geht. Diese muss ein Wirtschaftsprüfer
beurteilen. Für Wirtschaftsprüfung ist Havranek aber nicht als
Sachverständiger zugelassen.
In zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen und auf seiner Homepage
hat sich Havranek praktisch ausschließlich zu Fragen der Sicherheit
und der Informationsbeschaffung für Unternehmen und Institutionen
geäußert, so etwa zum Risiko von Unternehmen, die sich im Irak
engagieren, zu Wirtschaftskriminalität in China, zu Cyber
Crime-Themen oder auch zur Sicherheitsorganisation von
Großveranstaltungen. Auf Berufserfahrung im Bereich Banken- und
Börserecht finden sich keine Hinweise auf der Havranek-Homepage.
Keine Erfahrung in komplexen Causen
Der Gutachter ist auch noch nie in einer komplexen
Wirtschaftscausa tätig geworden. Er wurde bisher insgesamt nur zu
zwei Strafverfahren als Sachverständiger beigezogen. Die
Fragestellungen in diesen Verfahren lauteten einmal: "Wann ist die
Zahlungsunfähigkeit eingetreten? Waren geeignete und erforderliche
Kontrollmaßnahmen zum Überblick der Finanzlage vorhanden?" Und dann:
"Welche Partei hat welche Leistungen erbracht und wer hat dafür
welche Kosten übernommen?"
Fazit im Meinl-Schriftsatz: "Der Sachverständige hat damit noch
kein Gutachten in einem nur ansatzweise ähnlich brisanten und
dimensionierten Fall zu erstellen gehabt." Ein Sachverständiger sei
aber insbesondere dann nicht geeignet, "wenn auf dem betreffenden
Fachgebiet andere Personen wesentlich mehr Erfahrung aufweisen als
der in Aussicht genommene Sachverständige." Allein im Sprengel des
Handelsgerichts Wien gebe es 24 zertifizierte Gerichtssachverständige
im Bereich des Kredit-, Banken- und Börsewesens.
Eine Abberufung von Havranek als Sachverständigem sei demnach auch
wegen fehlender fachlicher Qualifikation geboten.
Über die Hinderungsgründe der Befangenheit und der mangelnden
Qualifikation im konkreten Fall hätte der Sachverständige bereits vor
seiner Bestellung von sich aus die Staatsanwaltschaft informieren
müssen. Die Meinl Bank geht daher von einer umgehenden Enthebung von
Amts wegen aus.
Über den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen entscheidet die
Staatsanwaltschaft Wien.
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