VKI: Wichtiger Teilerfolg gegen AvW
Gericht gibt VKI Recht: Ausschluss des Rechtes zur
außerordentlichen Kündigung in Genussscheinbedingungen
gesetzwidrig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat AvW
im Auftrag des Sozialministeriums (BMASK) auf Unterlassung der
Verwendung und der Berufung auf zwei Kündigungsausschlüsse geklagt.
Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage im Hinblick auf den
Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab. Gegen diese Abweisung wird
der VKI Berufung erheben. Das Gericht gab dem VKI im Hinblick auf den
Ausschluss des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung aber Recht.
"Wir freuen uns, dass der VKI hier diese - für viele Anleger
aktuell wesentliche - Rechtsfrage rasch und im Sinn der Anleger
klären konnte", freut sich Dr. Peter Kolba, Bereichsleiter Recht im
VKI.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des ordentlichen
Kündigungsrechtes vertritt das Gericht die Rechtsansicht, dass durch
die faktisch gegebene Börsennotierung ein zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses gleichwertiges alternatives Lösungsrecht,
nämlich die Übertragung der Kapitalanlage an einen anderen Teilnehmer
zur Verfügung stünde. Das Gericht übersieht dabei aber, dass in den
Genussschein-AGB keine vertragliche Verpflichtung zur Börsennotierung
besteht.
"Insofern ist die Entscheidung auch angreifbar, weil es nicht auf
die faktischen Gegebenheiten sondern allein auf die vertragliche
Verpflichtung ankommt", gibt Kolba die Richtung der Berufung vor.
Das Urteil ist im Volltext auf
www.verbraucherrecht.at gratis
abrufbar.