Online-Glücksspiel: Französischer Generalanwalt veröffentlicht Schlussanträge im Verfahren bwin gegen Santa Casa (C-42/07)
Heute wurden die Schlussanträge des
Generalanwalts im laufenden EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa
de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa
Casa da Misericordia de Lisboa (SCML), bei dem das portugiesische
Sportwetten- und Lotteriemonopol auf dem Prüfstand steht,
veröffentlicht.
Nicht notifizierte portugiesische Regelung für bwin nicht bindend
Der Generalanwalt stellt einleitend klar, dass die Erweiterung des
portugiesischen Monopols auf das Internet bei der Europäischen
Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen
ist, kann die Regelung bwin und der Liga nicht entgegen gehalten
werden.
Erwartungsgemäß geht die heutige Stellungnahme auch konform mit
den Positionen des EuGH in den Fällen Gambelli (2003) und Placanica
(2007), bei denen über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten
entschieden wurde.
Sicherheit im Online-Glücksspiel wesentlich höher als offline
Des Weiteren wird auf die Besonderheiten des Internet in Bezug auf
Sicherheit eingegangen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben,
dass gerade im Online-Glücksspiel aufgrund der technischen
Besonderheiten des Vertriebskanals Internet die Sicherheit wesentlich
höher angesetzt ist als beim Offline-Glücksspiel.
Im Unterschied zu traditionellem Glücksspiel, das heute noch
großteils anonym abläuft, kennen lizenzierte
Online-Glücksspielanbieter ihre Kunden aufgrund einer verpflichtenden
Registrierung. Dies macht sämtliche Transaktionen transparent und
nachvollziehbar. So kann Geldwäsche, Spielmanipulation oder
problematischem Spielverhalten besonders zuverlässig vorgebeugt
werden. Entgegen der in Nummer 271 der Schlussanträge gemachten
Aussage ist es bei bwin nicht möglich, auf Kredit zu wetten oder zu
spielen.
Co-CEO Manfred Bodner dazu: "In den Bereichen Spielerschutz und
Betrugsbekämpfung arbeiten wir seit Jahren mit der Harvard Medical
School zusammen, die weltweit die erste empirische Langzeitstudie zu
Glücksspielverhalten im Internet durchführt, sowie mit der European
Sports Security Association (ESSA), die Wettmanipulation effektiv
vorbeugt. Dank dieser Kooperationen können Kunden bei uns sicheres
Entertainment genießen."
Urteil in den kommenden Monaten
bwin Co-CEO Norbert Teufelberger geht davon aus, dass bei der
erwarteten Grundsatzentscheidung die Sicherheitsaspekte des Internet
verstärkt einfließen werden. Und er fügt hinzu: "Nur ein regulierter
Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierteren attraktiveren
Angebot, als dies ein Monopol bieten kann, schafft ausreichend
Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich der
Krimininalität Tür und Tor öffnet."
Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de
Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa
Casa da Misericordia de Lisboa (SCML):
Im August 2005 schloss bwin mit der LPTO einen Sponsoringvertrag
über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die
SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, brachte
SCML gegen bwin und die LPTO Klage ein. bwin ging in die Berufung
basierend auf der Interpretation der Artikel 43, 49 und 56 des
EU-Vertrags. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht verwies an
den EUGH zur Abklärung von Grundsatzfragen betreffend die
Vereinbarkeit von EU-Recht mit dem Glücksspielmonopol SCML.
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten
zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts
zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung
des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen
zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich
an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des
Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer
nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu
können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die
Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein.
Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern
durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale
Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei
der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des
Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des
Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem
befasst werden.
Siehe
http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_cje.htm