Atrium European Real Estate eh. Meinl European Land - Irreführende Werbung teilweise von Oberlandesgericht bestätigt

ATRIUM EUROPEAN REAL ESTATE EH. MEINL EUROPEAN LAND

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AK zu Meinl European Land: Irreführende Werbung
Was das Oberlandesgericht als "irreführende" Werbung bestätigt hat

Im Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Verkauf von Meinl European Land (MEL)-Zertifikaten ist das Oberlandesgericht Wien einer Klage der AK Wien weitgehend gefolgt. Diese Aussagen wurden als irreführend bestätigt und sind von der beklagten Meinl Bank AG und Meinl Success Finanz AG zu unterlassen:

+ Werbeaussagen, die nur die Chancen einer Veranlagung auffällig darstellen wie etwa "Chancen in Zentral- und Osteuropa" ohne mit gleicher Deutlichkeit Risiken aufzuzeigen.

+ Wertpapiere als "Aktien" zu bezeichnen, wenn es sich dabei nicht um Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt - insbesondere ist es verboten, Zertifikate von MEL als "Aktien" zu bezeichnen;

+ Anleger als "Aktionäre" zu bezeichnen, obwohl die Anleger nicht "Aktionäre nach österreichischem Aktiengesetz" sind, sondern bloß Zertifikate erhalten - insbesondere dürfendie Anleger von MEL nicht als "Aktionäre" bezeichnet werden;

+ zu behaupten, eine Gesellschaft befinde sich nahezu zur Gänze im Streubesitz, obwohl das nicht zutrifft - insbesondere:"MEL befinde sich nahezu zur Gänze in Streubesitz";

+ Werbeslogans wie "Langfristiger Substanzwert und stabile Einnahmen" ohne gleichzeitig deutlich darauf hinzuweisen, dass dies nur Sicherheit für die Anleger bedeutet, wenn die Immobilien nicht verpfändet sind und/oder in einem guten Erhaltungszustand sind;

+ in MEL-Anlage-Prospekten zu behaupten "Attraktive Anlage - Seit dem Börsegang im November 2002 kann die Aktie eine äußerst erfreuliche Performance verzeichnen";

+ unrichtige Behauptungen über die Dauer des Bestehens der Gesellschaft und/oder über die Dauer der Erfahrung der Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben wird, aufzustellen - insbesondere in einem Prospekt für Wertpapiere von MEL die unrichtige Behauptung aufzustellen "Fast 150 Jahre Erfahrung & Unternehmenserfolg - Meinl war schon 1862 in Tschechien und Ungarn präsent und hat 1990 wieder an diese Tradition angeschlossen". Tatsächlich darf MEL den Namen Meinl erst seit 2002 auf Grund vertraglicher Lizenzvereinbarungen mit der Meinl Bank nutzen, die aufkündbar sind;

+ in irreführender Weise mit "Meinl" für den Verkauf von Wertpapieren zu werben, wenn nicht tatsächlich an der Gesellschaft, deren Wertpapiere beworben werden, Mitglieder der Unternehmensfamilie Meinl wesentlich beteiligt sind. Insbesondere wird es ihnen verboten, in der Werbung für Zertifikate von Meinl European Land mit "Meinl" zu werben;

Nur die Meinl Bank AG hat es weiter zu unterlassen: + die unrichtige Behauptung zu verbreiten "Meinl European Land habe seit dem IPO an der Wiener Börse 2002 dynamisches Wachstum zu verzeichnen". Diese Angabe befand sich in Verkaufsunterlagen, die die Meinl Bank AG noch im Dezember 2007 verwendete.



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