AK zu Meinl European Land: Irreführende Werbung
Was das Oberlandesgericht als "irreführende" Werbung bestätigt
hat
Im Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Verkauf
von Meinl European Land (MEL)-Zertifikaten ist das Oberlandesgericht
Wien einer Klage der AK Wien weitgehend gefolgt. Diese Aussagen
wurden als irreführend bestätigt und sind von der beklagten Meinl
Bank AG und Meinl Success Finanz AG zu unterlassen:
+ Werbeaussagen, die nur die Chancen einer Veranlagung auffällig
darstellen wie etwa "Chancen in Zentral- und Osteuropa" ohne mit
gleicher Deutlichkeit Risiken aufzuzeigen.
+ Wertpapiere als "Aktien" zu bezeichnen, wenn es sich dabei nicht um
Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt - insbesondere
ist es verboten, Zertifikate von MEL als "Aktien" zu bezeichnen;
+ Anleger als "Aktionäre" zu bezeichnen, obwohl die Anleger nicht
"Aktionäre nach österreichischem Aktiengesetz" sind, sondern bloß
Zertifikate erhalten - insbesondere dürfendie Anleger von MEL nicht
als "Aktionäre" bezeichnet werden;
+ zu behaupten, eine Gesellschaft befinde sich nahezu zur Gänze im
Streubesitz, obwohl das nicht zutrifft - insbesondere:"MEL befinde
sich nahezu zur Gänze in Streubesitz";
+ Werbeslogans wie "Langfristiger Substanzwert und stabile Einnahmen"
ohne gleichzeitig deutlich darauf hinzuweisen, dass dies nur
Sicherheit für die Anleger bedeutet, wenn die Immobilien nicht
verpfändet sind und/oder in einem guten Erhaltungszustand sind;
+ in MEL-Anlage-Prospekten zu behaupten "Attraktive Anlage - Seit dem
Börsegang im November 2002 kann die Aktie eine äußerst erfreuliche
Performance verzeichnen";
+ unrichtige Behauptungen über die Dauer des Bestehens der
Gesellschaft und/oder über die Dauer der Erfahrung der Gesellschaft,
für deren Wertpapiere geworben wird, aufzustellen - insbesondere in
einem Prospekt für Wertpapiere von MEL die unrichtige Behauptung
aufzustellen "Fast 150 Jahre Erfahrung & Unternehmenserfolg - Meinl
war schon 1862 in Tschechien und Ungarn präsent und hat 1990 wieder
an diese Tradition angeschlossen". Tatsächlich darf MEL den Namen
Meinl erst seit 2002 auf Grund vertraglicher Lizenzvereinbarungen mit
der Meinl Bank nutzen, die aufkündbar sind;
+ in irreführender Weise mit "Meinl" für den Verkauf von Wertpapieren
zu werben, wenn nicht tatsächlich an der Gesellschaft, deren
Wertpapiere beworben werden, Mitglieder der Unternehmensfamilie Meinl
wesentlich beteiligt sind. Insbesondere wird es ihnen verboten, in
der Werbung für Zertifikate von Meinl European Land mit "Meinl" zu
werben;
Nur die Meinl Bank AG hat es weiter zu unterlassen:
+ die unrichtige Behauptung zu verbreiten "Meinl European Land habe
seit dem IPO an der Wiener Börse 2002 dynamisches Wachstum zu
verzeichnen". Diese Angabe befand sich in Verkaufsunterlagen, die die
Meinl Bank AG noch im Dezember 2007 verwendete.