Wiener Städtische Versicherung zur zehnjährigen "Mindest"-bindefrist bei staatlich geförderter Zukunftsvorsorge
Wiener Städtische Versicherung zur zehnjährigen "Mindest"-bindefrist bei staatlich geförderter Zukunftsvorsorge
In den gesetzlichen Bestimmungen zur staatlich geförderten Zukunftsvorsorge ist festgehalten, dass die Mindestbindefrist "mindestens zehn Jahre" zu betragen hat. Nichtsdestotrotz hat der Oberste Gerichtshof jüngst entschieden, dass eine längere Mindestbindefrist nicht wirksam vereinbart werden kann. Die Wiener Städtische wird diese OGH-Entscheidung sowohl in ihren bestehenden Verträgen als auch in der Gestaltung neuer Verträge selbstverständlich berücksichtigen.
"Wir haben uns bei der Produktgestaltung unserer ’Prämienpension’ auf die ausdrückliche Formulierung in den gesetzlichen Bestimmungen bezogen. Selbstverständlich werden wir aufgrund des OGH-Urteils unsere Bedingungen und Verkaufsunterlagen diesbezüglich umstellen und künftig auch bei bestehenden Verträgen eine zehnjährige Bindefrist anwenden", so Mag. Robert Lasshofer, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung. "Natürlich respektieren wir die aktuelle OGH-Entscheidung. Aufgrund unserer Verpflichtung gegenüber unseren Kundinnen und Kunden sehen wir es ebenso als unsere Aufgabe darauf hinzuweisen, dass ein Rückkauf mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. So muss beispielsweise aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Hälfte der erhaltenen staatlichen Förderung rückbezahlt werden und es kommt zu einer 25%igen Nachversteuerung hinsichtlich der Kapitalerträge", erklärt Mag. Lasshofer.
Ein Rückkauf soll daher aus Sicht der Wiener Städtischen gut überdacht werden und ausschließlich in Fällen eines dringenden Geldbedarfs erfolgen. Die Verunsicherung, die der Gesetzgeber durch die Kürzung der staatlichen Förderung hervorgerufen hat, sollte keinen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung darstellen.