VKI gewinnt Verbandsklage gegen AvW

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VKI gewinnt Verbandsklage gegen AvW
Der Ausschluss des ordentlichen und des außerordentlichen Kündigungsrechtes bei AvW Genuss-Scheinen ist gesetzwidrig und unwirksam

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die AvW Gruppe AG wegen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt. Das Erstgericht hatte der Klage im Hinblick auf den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung stattgegeben, im Hinblick auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung die Klage aber abgewiesen. Beide Parteien haben berufen. Das Oberlandesgericht Graz hat nun dem VKI hinsichtlich beider Klauseln Recht gegeben.

Das Oberlandesgericht Graz ist der Ansicht, dass die "außerordentliche Kündigung" bei einem Dauerschuldverhältnis nie wirksam ausgeschlossen werden kann, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Gesellschaft unzumutbar ist. Aber auch der Ausschluss der "ordentlichen Kündigung" ist dem OLG Graz zufolge unzulässig. Da sich die Gesellschaft selbst sehr wohl ein Kündigungsrecht vorbehalten hatte, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die die Genuss-Schein-Inhaber unangemessen benachteiligt.

Das OLG Graz hat die ordentliche Revision zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

"Es freut uns, dass wir im Interesse der AvW-Anleger diese Rechtsfragen sehr erfolgreich klären können", ist Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, über das Urteil erfreut. "Wir gehen davon aus, dass jenen AvW-Geschädigten, die bereits eine Kündigung ausgesprochen haben, durch diese Entscheidung der Rücken gestärkt wird. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass man sich gut überlegen sollte, ob man eine Kündigung ausspricht. Betroffene klären dies am besten zuvor mit Ihrem jeweiligen Rechtsanwalt ab."

Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.