Meinl Bank: Ablehnungsantrag gegen Meinl-Gutachter Havranek wegen "multipler Befangenheit" und fehlender fachlicher Qualifikation

Meinl Bank: Ablehnungsantrag gegen Meinl-Gutachter Havranek wegen "multipler Befangenheit" und fehlender fachlicher Qualifikation

- Vorverurteilenden Kommentar über Meinl schon im September 2007 verfasst
- Keine Zulassung als Sachverständiger für Wirtschaftsprüfung

In der Causa gegen Julius Meinl ist gestern ein Ablehnungsantrag gegen den Gerichtssachverständigen Thomas Havranek eingebracht worden. Begründung: Havranek ist in dieser Causa befangen und weist keine ausreichende fachliche Qualifikation als Sachverständiger für die vom Gericht zu klärenden Fragen auf.

Vorgefasste Meinung, Beweiswürdigung vorweggenommen

In einem Kommentar für das Wirtschaftsblatt vom 17.9.2007 war Thomas Havranek unter dem Titel "Der Mohr und Corporate Governance" für ein gerichtliches Verfahren gegen Julius Meinl eingetreten, den er in dem Kommentar als "Obermohren" bezeichnet. Meinls Interview-Aussage, er bekleide in der MEL keine Funktion, wertete Havranek als "unüberlegte Panikreaktion", der die "Kraft des Faktischen" widerspreche. Meinls Darstellung, so Havranek in seinem Kommentar , "würde auch vor keinem unabhängigen Richter, der über den formalen Tellerrand blickt, halten". "Zusammenfassend", schreibt der heutige Sachverständige damals, "zeigt sich ein erschütterndes Bild der Meinl-Gruppe über ihre und die Auffassung ihrer Organe zur Sorgfaltspflicht, zu Corporate Governance..." Der Artikel im Wirtschaftsblatt ist unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.wirtschaftsblatt.at/home/meinung/258956/index.do

Der Kommentar von Thomas Havranek belegt eindeutig, dass dieser eine klare vorgefasste Meinung zu genau jenen Fragen hat, die er nun als Sachverständiger objektiv und unbefangen prüfen soll. Havraneks Äußerungen "stellen jede für sich eine klare Vorwegnahme der (richterlichen) Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, die in einem Urteil vorzunehmen ist, dar", heißt es in dem Antrag der Meinl-Anwälte. Es mangelt Havranek daher "an der verpflichtenden Unparteilichkeit und Objektivität für die Erstellung eines Gutachtens".

Der Sachverständige sei daher schon deshalb zu entheben. Denn, so zitiert der Antrag eine höchstgerichtliche Entscheidung: "Vielmehr genügt schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür ausreichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen."

Weiters führt der Antrag aus, dass Havranek gemäß Punkt 2.3 der Standesregeln selbst die Befangenheitsgründe der Staatsanwaltschaft hätte miteilen müssen, da er sich mit der Causa Meinl schon vor seiner Bestellung befasst hatte.

Experte für Irak-Risken, aber kein Sachverständiger für Wirtschaftsprüfung

Weiters stützt sich der Ablehnungsantrag auf das Argument der mangelnden Qualifikation des Sachverständigen. Thomas Havranek ist nur für folgende Fachgebiete als Sachverständiger zugelassen: Bereich Arbeit und Bürowesen, davon nur Sicherheits- und Risikomanagement sowie Compliance und Corporate Governance; Buch- und Rechnungsprüfung und Steuerberatung.

Zu Fragen des österreichischen und europäischen Kapitalmarktrechts, des Börserechts sowie der Wirtschaftsprüfung verfügt Havranek über keine Zulassung als Sachverständiger. Ebensowenig zu Fragen des Aktienrechts, um die es unter anderem in seinem Auftrag aber geht. Diese muss ein Wirtschaftsprüfer beurteilen. Für Wirtschaftsprüfung ist Havranek aber nicht als Sachverständiger zugelassen.

In zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen und auf seiner Homepage hat sich Havranek praktisch ausschließlich zu Fragen der Sicherheit und der Informationsbeschaffung für Unternehmen und Institutionen geäußert, so etwa zum Risiko von Unternehmen, die sich im Irak engagieren, zu Wirtschaftskriminalität in China, zu Cyber Crime-Themen oder auch zur Sicherheitsorganisation von Großveranstaltungen. Auf Berufserfahrung im Bereich Banken- und Börserecht finden sich keine Hinweise auf der Havranek-Homepage.

Keine Erfahrung in komplexen Causen

Der Gutachter ist auch noch nie in einer komplexen Wirtschaftscausa tätig geworden. Er wurde bisher insgesamt nur zu zwei Strafverfahren als Sachverständiger beigezogen. Die Fragestellungen in diesen Verfahren lauteten einmal: "Wann ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten? Waren geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen zum Überblick der Finanzlage vorhanden?" Und dann: "Welche Partei hat welche Leistungen erbracht und wer hat dafür welche Kosten übernommen?"

Fazit im Meinl-Schriftsatz: "Der Sachverständige hat damit noch kein Gutachten in einem nur ansatzweise ähnlich brisanten und dimensionierten Fall zu erstellen gehabt." Ein Sachverständiger sei aber insbesondere dann nicht geeignet, "wenn auf dem betreffenden Fachgebiet andere Personen wesentlich mehr Erfahrung aufweisen als der in Aussicht genommene Sachverständige." Allein im Sprengel des Handelsgerichts Wien gebe es 24 zertifizierte Gerichtssachverständige im Bereich des Kredit-, Banken- und Börsewesens.

Eine Abberufung von Havranek als Sachverständigem sei demnach auch wegen fehlender fachlicher Qualifikation geboten.

Über die Hinderungsgründe der Befangenheit und der mangelnden Qualifikation im konkreten Fall hätte der Sachverständige bereits vor seiner Bestellung von sich aus die Staatsanwaltschaft informieren müssen. Die Meinl Bank geht daher von einer umgehenden Enthebung von Amts wegen aus.

Über den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen entscheidet die Staatsanwaltschaft Wien.