Übernahmekommission zum S Immo Angebot der Immofinanz

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Übernahmekommission zum S Immo Angebot der Immofinanz



Aufgrund vermehrter Anfragen erstattet die Übernahmekommission folgende Pressemitteilung zum freiwilligen Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung der IMMOFINANZ AG („Immofinanz“ oder „Bieterin“) an die Aktionäre der S IMMO AG („S Immo“ oder „Zielgesellschaft“), das am 19.05.2021 veröffentlicht wurde:

Eine Angebotsunterlage ist gemäß § 10 iVm § 11 ÜbG vor ihrer Veröffentlichung bei der Übernahmekommission anzuzeigen. Die Übernahmekommission prüft die angezeigte Angebotsunterlage und kann die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung untersagen. Dabei achtet die Übernahmekommission gemäß § 3 ÜbG auf die leitenden Grundsätze des Übernahmerechts, unter anderem auf den Schutz der Beteiligungspapierinhaber, das Gleichbehandlungs- sowie das Transparenzgebot.

Nach materieller Prüfung der am 14.05.2021 angezeigten Angebotsunterlage, die unter anderem keine Wandlungsmöglichkeit in ein Pflichtangebot zulässt, hat der 3. Senat am 17.05.2021 beschlossen, die Veröffentlichung nicht länger zu untersagen. Die Übernahmekommission überwacht ferner das gesamte Übernahmeverfahren von Amts wegen und greift auch etwaige nachträglich hervorkommende Mängel des Angebots auf. Die angezeigte und veröffentlichte Angebotsunterlage enthält nach Ansicht des 3. Senats keine derartigen Mängel, welche die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage zur Folge haben.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Angebotsunterlage gemäß § 9 und § 13 ÜbG durch zwei unabhängige Sachverständige zu prüfen ist. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH hat im gegenständlichen Übernahmeverfahren als unabhängiger Sachverständiger der Bieterin die Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit der Angebotsunterlage bestätigt. BDO Austria GmbH hat als unabhängiger Sachverständiger der Zielgesellschaft die Angebotsunterlage, die Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft sowie die Äußerung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft geprüft. Ein Verstoß gegen die Vollständigkeit oder die Gesetzmäßigkeit der Angebotsunterlage wurde auch von diesem nicht festgestellt.

Äußerungen der Bieterin oder der Zielgesellschaft sind zulässig und geben ausschließlich deren Ansicht wieder. Diese Äußerungen erfolgen grundsätzlich nicht in Abstimmung mit der Übernahmekommission und werden von dieser nicht geprüft. Die Übernahmekommission kann allenfalls gemäß § 18 ÜbG empfehlen oder anordnen, dass die Bieterin oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen zu veröffentlichen hat.