Meinl-Gutachter Thomas Havranek endgültig rehabilitiert
Meinl-Gutachter Thomas Havranek endgültig rehabilitiert
- OLG Wien verwirft in 2. Instanz Meinl-Klage gegen Havranek
- Havranek "qualifizierter Gutachter" und "nicht befangen"
- Schadenersatzforderung erneut abgewiesen, Verfahren abgeschlossen
In der Streitsache Julius Meinl bzw. Meinl AG gegen Thomas Havranek - Meinl hatte dem Gutachter Havranek Befangenheit vorgeworfen, ihm die erforderliche Qualifikation abgesprochen und Schadenersatz von EUR 10 Mio. gefordert - hat jetzt auch die 2. Instanz des Oberlandesgerichts Wien die Klage und die Berufung von Meinl abgewiesen und damit Thomas Havranek vollständig rehabilitiert. Thomas Havranek ist als Gutachter qualifiziert und er war nicht befangen.
Das Berufungsgericht hat zu allererst festgestellt, dass "das Vertreten einer bestimmten Meinung oder Rechtsansicht grundsätzlich noch keine Befangenheit begründet. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Pruüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, doch soll die Ablehnung Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines nicht genehmen Richters oder Sachverständigen entledigen zu können (vgl Ballon, aaO RZ 5)." und weiters ausgeführt, dass "dem Erstkläger noch vor Bestellung des Beklagten zum Sachverständigen die Möglichkeit eingeräumt wurde, dagegen Einwendungen zu erheben, wovon er aber nicht Gebrauch machte".
Weiters äußert sich das OLG auch zum mehrfach erhobenen Vorwurf, dem Beklagten habe die erforderliche Qualifikation für den Gutachtensauftrag gefehlt: "Es ist festzuhalten, dass er genau für diese Fachgebiete in die Sachverständigenliste eingetragen war."
Dr. Andreas Rabl von HFSR Rechtsanwälte dazu: "Auch das Zweitgericht ist im Ergebnis unserer Rechtsansicht gefolgt und hat jeglichen Schadenersatzanspruch gegen Havranek abgelehnt. Damit steht fest, dass Thomas Havranek für den gegenständlichen Gutachtensauftrag voll qualifiziert und dass er nicht befangen war. Die von Meinl erhobenen Vorwürfe sind angesichts dieser jüngsten Entscheidung nicht haltbar."
Nachdem die ordentliche Revision ausgeschlossen wurde, ist auch ein ordentliches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht mehr möglich.