Hauptversammlung beschließt Rückkauf eigener Aktien
Hauptversammlung beschließt Rückkauf eigener Aktien
Die 26. ordentliche Hauptversammlung der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, fasste am 11. Juni 2012 folgenden Beschluss:
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss der bereits erworbenen Aktien ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als maximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch außerbörslich, auch von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase), auch in Form von Termingeschäften. Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen;
sowie
9.2 Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit, und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung, eigene Aktien
i) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden;
ii) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden;
iii) als Gegenleistung für an die Gesellschaft oder Tochtergesellschaften übertragene Immobilien, Unternehmen, Betriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden;
iv) gemäß § 65 Abs 1b AktG (1) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern sowie (2) für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, zu veräußern.
Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 2.6.2010 unter Tagesordnungspunkt 7. beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien.
Die Abstimmungsergebnisse der 26. ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juni 2012 sind auf der Website der Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG unter http://www.warimpex.com Hauptversammlung verfügbar.