Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden der HTI zu Äusserungen des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Hannes Androsch

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Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden der HTI zu Äusserungen des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Hannes Androsch gegenüber dem Börseexpress am 6. Juni 2012



Mag. Dr. Gerd-Dieter Mirtl, Vorsitzender des Aufsichtsrates der HTI High Tech Industries AG („HTI“), sieht sich aufgrund der Berichterstattung im Börseexpress am 6. Juni 2012 zu folgenden Klarstellungen veranlasst:

  - Die Androsch Privatstiftung, welche Herrn Dr. Hannes Androsch zuzurechnen ist, hält nach Informationen der Gesellschaft 1,6% der Aktien und nicht wie von Herrn Dr. Hannes Androsch mitgeteilt rund 4%.

  - Herr Dr. Hannes Androsch war in den 17 Aufsichtsratssitzungen seit seiner Wahl in den Aufsichtsrat im Sommer 2009 nur 3 mal persönlich anwesend und wurde in den anderen Aufsichtsratssitzungen in der Regel durch einen Bevollmächtigten vertreten.

  - Herr Dr. Hannes Androsch hat insbesondere an den einstimmigen Beschlussfassungen über die Bilanzfeststellung im Jahr 2012 sowie die Vorbereitung der Hauptversammlung vom 
19. Juni 2012 persönlich mitgewirkt.

  - Den Vorwurf von Herrn Dr. Androsch, wonach das Unternehmen den Aufsichtsrat nur ungenügend informiert habe und die HTI eine unzureichende Corporate Governance pflege, ist für mich nicht nachvollziehbar und striktest zurückzuweisen. Die Informationen durch den Vorstand erfolgten laufend und umfassend und in den Aufsichtsratssitzungen fand jeweils eine fundierte und umfassende Diskussion statt. Bei Bedarf wurden im Einvernehmen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ergänzend zu den Regel-Aufsichtsratssitzungen zusätzliche Aufsichtsratssitzungen vereinbart, um den Aufsichtsrat zu informieren und Entscheidungen gemeinsam zu treffen.

  - Gemäß den Bestimmungen des Aktiengesetzes haben Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ihr Handeln zum Wohle des Unternehmens unter Beachtung der Interessen der Aktionäre, der Mitarbeiter und des öffentlichen Interesses auszurichten und haben unter Beachtung des §100 AktG (in Verbindung mit §84 und §99 AktG) Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft zu unterlassen.

  - Im Frühjahr 2012 erlangten der Vorstand der HTI und ich als Vorsitzender des Aufsichtsrates Kenntnis darüber, dass Herr Dr. Hannes Androsch (teilweise gemeinsam mit Vertretern der Androsch Privatstiftung und Dörflinger Privatstiftung) gegenüber einer Poolbank der HTI ein konkretes Interesse am Erwerb einzelner Konzerngesellschaften kommuniziert hat und ohne Autorisierung durch den Gesamtaufsichtsrat Gespräche mit dieser Poolbank darüber geführt hat.  

Aufgrund dieser Interessensbekundungen haben die der Androsch Privatstiftung bzw. der Dörflinger Privatstiftung zuzurechnenden Aufsichtsratsmitglieder (Dr. Androsch, KR Dörflinger und Mag. Rossler) am 23. April 2012 erklärt, dass sie aufgrund ihrer offensichtlichen Interessenskonflikte beabsichtigen, ihre Aufsichtsratsmandate kurzfristig niederzulegen. In dieser Aufsichtsratssitzung war Dr. Androsch per Vollmacht von KR Dörflinger vertreten.

In zeitlicher Nähe dazu wurde der Vorstand vom Rechtsanwalt der beiden genannten Stiftungen aufgefordert, betreffend solcher Erwerbe, eine hinsichtlich des Kaufpreises undefinierte, die HTI einseitig bindende Kauf-Option zu gewähren. Eine solche Kaufoption zu Gunsten der Androsch Privatstiftung bzw. der Dörflinger Privatstiftung abzugeben war und ist durch den Vorstand aufgrund seiner aktienrechtlichen Verpflichtungen, zum Wohle aller Stakeholder zu handeln, nicht zu verantworten. Dies wäre eine einseitige Bevorzugung dieser Aktionärsgruppe zu Lasten aller anderen Aktionäre.