Klarstellung zu jüngstem Medienbericht über OeNB-Pensionen

Klarstellung zu jüngstem Medienbericht über OeNB-Pensionen



Bezugnehmend auf die jüngste Berichterstattung zu den Pensionsregeln für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) folgende Fakten klar:

Für in Ruhestand befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OeNB nach den Dienstbestimmungen I (DB I; gültig für Eintritte bis zum 31.3.1993) wird durch Art. 82 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 erstmals ein Pensionssicherungsbeitrag von 3,3 Prozent eingeführt. Analog dazu werden die noch nach dem alten Dienstrecht DB I aktiven Mitarbeiter einen Pensionsbeitrag von 3,0 Prozent im Aktivstand leisten müssen; der bislang freiwillig geleistete Beitrag von 2,0 Prozent kann entfallen. Nach Antritt des Ruhestandes muss auch dieser Personenkreis erstmals einen Pensionssicherungsbeitrag von 3,3 Prozent leisten.

Die OeNB verweist darauf, dass seit April 1993 keine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mehr nach dem Dienstrecht DB I aufgenommen und seither umfassende Reformen eingeleitet und umgesetzt wurden. Mit der Einführung neuer Dienstbestimmungen im Jahr 1998 wurde das Pensionssystem dem ASVG-System weitgehend angeglichen und 2007 vollständig harmonisiert. Dieses um eine Pensionskassenregelung ergänzte Pensionssystem zählt auch in vergleichbaren Einrichtungen und Unternehmen zum Standard.

Abschließend hält die OeNB fest, dass es sich bei den pensionierten bzw. noch aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem alten Dienstrecht in hohem Ausmaß um äußerst qualifizierte Personen handelt, die zudem ein hohes Maß an Verantwortung für die Volkswirtschaft und das Bankwesen in Österreich trugen bzw. noch immer tragen.