OGH bestätigt in der Causa AvW grundsätzliche Haftung der Depotbank
OGH bestätigt in der Causa AvW grundsätzliche Haftung der Depotbank
Die Entscheidung des OGH vom 09.08.2011 lässt AvW-Anleger hoffen, freut sich RA Arno F. Likar von der auf Wirtschaftsrecht und Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH, die über 1.100 AvW-Anleger vertritt.
Laut OGH bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die RBB Klagenfurt aufgrund der zwischen ihr und AvW vereinbarten Abwicklungsrichtlinien Teil eines Vertriebssystems wurde, es hinnahm, dass die AvW Gruppe AG das Vertrauen in sie als seriöse Bank in der Werbung für sich verwendete und als Hausbank der AvW Gruppe und ausschließlich berechtigte Depotbank ein Eigeninteresse am Vertriebserfolg hatte. In diesem Fall würden aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung Interessenkollisionen bestehen, die erhöhte Informationspflichten der Depotbank (RBB Klagenfurt) auslösen. Die Aufklärungspflicht würde sich auch auf das Fehlen einer für das Kerngeschäft der Emittentin (AvW Gruppe AG) erforderlichen Konzession beziehen.
Diesbezüglich bedarf es nach der Ansicht des OGH weiterer Feststellungen durch das Erstgericht über das wirtschaftliche Naheverhältnis zwischen der RBB Klagenfurt und AvW, insbesondere über die Einbindung der RBB Klagenfurt in das Vertriebssystem und ihr Eigeninteresse an der Durchführung der Geschäfte, über den Inhalt der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere die Abwicklungsrichtlinien und über die Tätigkeit der Emittentin (AvW Gruppe AG) und das Fehlen der dafür allenfalls erforderlichen Konzession.
Die Entscheidung des OGH und die damit den Erstgerichten vorgegebenen Leitlinien lassen die AvW-Anleger auf eine rasche Entscheidung zu ihren Gunsten hoffen, gibt sich Likar zuversichtlich.