Klage abgewiesen: Anleger hat kein Recht auf Rückverkauf des AvW Substanzgenussscheins
Klage abgewiesen: Anleger hat kein Recht auf Rückverkauf des AvW Substanzgenussscheins
Abgewiesen hat das Landesgericht Salzburg die Klage eines Anlegers gegen einen Vertriebspartner der AvW Invest AG im Zusammenhang mit dem AvW-Genussschein. Der Anleger vertrat die Ansicht, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass kein Rechtsanspruch auf Rückverkauf des AvW Substanzgenussscheines bestehe. Der Vertriebspartner müsse für den Schaden haften, der ihm aus der fehlerhaften Beratung entstanden sei. AvW Invest AG war in diesem Prozess Nebenintervenientin.
Aus der Sicht des zuständigen Richters war diese Aufklärung jedoch gar nicht nötig, weil eine Zusage niemals erfolgt sei, dass ein Rechtsanspruch auf Rückeinlösung des AvW Substanzgenusscheines bestehe,. „Ein solcher Hinweis war auch nicht erforderlich, weil eine solche Rückkaufverpflichtung absurd wäre“, so der Richter und weiter: „Im Prospekt war nur angeführt, dass der AvW Index jederzeit zum aktuellen Kurs gekauft und verkauft werden kann, was ohnedies eine Selbstverständlichkeit ist. Es musste jedem mit Vernunft Begabten klar sein, dass dies nur die Rechte des Inhabers definiert, aber keine Rücknahme-Verpflichtung der Ausgabestelle statuiert, und, dass diese Möglichkeit nur solange besteht, als es einen (Käufer-)Markt für das Wertpapier gibt“, urteilte der Richter.
Wesentlich war für den Richter auch, dass bei der Erhebung des Anlegerprofils über die Risikobereitschaft des Anlegers gesprochen wurde und der Kläger beim Punkt Risikobereitschaft angekreuzt hatte, dass er bereit ist, höhere Wertschwankungen zu akzeptieren. Dem Anleger war, so das Urteil, klar, dass es sich um aktienähnliche Papiere handelte und somit grundsätzlich die Möglichkeit eines Totalverlustes bestand. Darüber hinaus habe auch der Prospekt auf das Risiko der Genussscheine hingewiesen.
Die überwiegende Zahl der derzeit gegen AvW Invest AG bzw AvW Gruppe AG anhängigen Gerichtsverfahren wurde unterbrochen. Die für diese Verfahren zuständigen Richter möchten das OGH-Urteil abwarten, welches die rechtliche Klärung zur Zulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechts in den Genussscheinbedingungen bringen soll.