VKI-Sieg gegen AvW
VKI-Sieg gegen AvW
Gericht bejaht Kapitalgarantie und spricht rund 30.000 Euro zu
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die AvW Invest AG in einem Musterprozess für zwei AvW-Anleger geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Der VKI stützte den Anspruch auf eine zugesagte Kapitalgarantie, auf Schadenersatz für falsche Anlageberatung und auf eine Anfechtung des Vertragsabschlusses wegen Arglist. Das Landesgericht Klagenfurt stellte fest, dass eine Rücknahmeverpflichtung und Kapitalgarantie vorliege und die AvW Invest daher den Rückkaufpreis bezahlen müsse. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Ein Finanzdienstleistungsassistent der AvW Invest hat den Konsumenten im Jahr 1999 AvW-Anteile als Sparprodukt verkauft, das bessere Zinsen als ein Sparbuch biete, aber genauso sicher sei. Ein wesentliches Verkaufsargument war eine 100-Prozent-Kapitalgarantie und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückwechslung der Anteile. Die Konsumenten hätten die Anlageform nicht gewählt, wenn auch nur der Verdacht eines Risikos bestanden hätte. Als die Anleger im Oktober 2008 die Kapitalgarantie geltend gemacht haben und den Rückkauf zum aktuellen Kurswert verlangten, teilte die AvW Invest mit, dass man aufgrund von Liquiditätsproblemen keinen Rückkauf vornehme; im übrigen sei dieser auch bis dahin nur auf freiwilliger Basis erfolgt.
Das Landesgericht Klagenfurt gibt der Klage des VKI statt. Es geht davon aus, dass eine Kapitalgarantie vereinbart worden sei und daher die Gesellschaft zur Rücknahme der Anteile verpflichtet sei. Daher ging das Gericht auf die weiteren Anspruchsgrundlagen nicht weiter ein.
"Dieser Musterprozess ist durchaus typisch für die an uns herangetragenen Beschwerdefälle und es zeigt sich, dass bei Gericht die Zusagen und Versprechungen beim Verkauf der Anteile durchaus durchsetzbar sind", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
Das Gericht bestätigt auch, dass der Ausschluss des ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechtes in den Genuss-Schein-Bedingungen gesetzwidrig ist. Das hat auch das OLG Graz so gesehen; zu dieser Verbandsklage des VKI ist allerdings noch die Letzt-Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausständig.
"Die vorliegende Entscheidung des Landesgerichtes zeigt auch, dass es sinnvoll ist, sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen zu stützen", rät Dr. Kolba allen Geschädigten, die über die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nachdenken.
Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at zum Download.