Omnia muß widerrufen
Omnia muß widerrufen
"Die bwin International Ltd. als klagende Partei und die Omnia Communication-Centers GmbH sowie Gert Schmidt als beklagte Parteien haben in der Tagsatzung am 4.9.2008 vor dem Handelsgericht Wien, 19 Cg 161/07h, einen Vergleich geschlossen. Darin verpflichten sich die Omnia Communication-Centers GmbH und Gert Schmidt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort die wahrheitswidrige Behauptung zu unterlassen, mit dem von der Omnia-Communication Centers GmbH beantragten Versäumungsurteil werde bwin International Ltd. verboten, weiterhin Glücksspiele ohne Konzession in Österreich anzubieten, womit endlich der gesetzmäßige Zustand hergestellt sei und sich auch bwin International Ltd. wie jeder andere um eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz bemühen werde, um auf dem österreichischen Glücksspielmarkt tätig zu werden."
"Die bwin International Ltd. als klagende Partei und die Omnia Communication-Centers GmbH sowie Gert Schmidt als beklagte Parteien haben in der Tagsatzung am 4.9.2008 vor dem Handelsgericht Wien, 19 Cg 161/07h, einen Vergleich geschlossen. Darin verpflichten sich die Omnia Communication-Centers GmbH und Gert Schmidt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort die wahrheitswidrige Behauptung zu unterlassen, mit dem von der Omnia-Communication Centers GmbH beantragten Versäumungsurteil werde bwin International Ltd. verboten, weiterhin Glücksspiele ohne Konzession in Österreich anzubieten, womit endlich der gesetzmäßige Zustand hergestellt sei und sich auch bwin International Ltd. wie jeder andere um eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz bemühen werde, um auf dem österreichischen Glücksspielmarkt tätig zu werden."