bwin: EU-lizenzierte Glücksspielunternehmen in Österreich zulässig
bwin: EU-lizenzierte Glücksspielunternehmen in Österreich zulässig - Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigt mehrfach die Rechtsauffassung der Gesellschaft
Aus aktuellem Anlass erlaubt sich bwin den derzeitigen Verfahrensstand gegen die Omnia Communication-Centers GmbH ("Omnia") zusammenzufassen:
Die Omnia Communication-Centers GmbH hatte sowohl gegen die bwin Interactive Entertainment AG als auch gegen die bwin International Ltd. eine Klage und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen beide bwin Gesellschaften wurde vom Handelsgericht Wien abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der von Omnia eingebrachte Rekurs durch das OLG Wien. Das OLG Wien kam zu dem Ergebnis, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit Europarecht nicht in Einklang steht. Insbesondere die Beschränkung der Anzahl der Glücksspielkonzessionen sowie das Erfordernis des Sitzes im Inland wären nicht mit EU-Recht vereinbar. Da bwin nach österreichischer Rechtslage gar keine Möglichkeit habe, eine Konzession in Österreich zu erwerben, könne bwin seine Spielaktivitäten in Österreich auf Basis einer EU-Lizenz anbieten.
Seitens Omnia wurde gegen die OLG Wien Entscheidung zunächst Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) eingebracht, dieser wurde jedoch in weiterer Folge wieder zurückgezogen. Die Entscheidung des OLG Wien ist damit sowohl gegenüber der bwin Interactive Entertainment AG als auch gegenüber der bwin International Ltd. rechtskräftig: Beide bwin Gesellschaften haben im Provisorialverfahren gegen Omnia gewonnen.
Omnia hatte ferner die Vorstände der bwin Interactive Entertainment AG geklagt und auch hier einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser Antrag blieb gleichfalls sowohl beim Handelsgericht Wien als auch beim OLG Wien erfolglos. Nach Auffassung der Richter ist das Argument des Spielerschutzes nicht geeignet, das österreichische Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. In Österreich könne in Anbetracht der breiten Palette von Spielmöglichkeiten nicht von einer "systematischen Beschränkung der Spielleidenschaft" gesprochen werden.
Zu dem von Omnia gegen bwin International Ltd. beantragten Versäumungsurteil ist anzumerken, dass bwin aufgrund der bisherigen Entscheidungen davon ausgeht, dass der Antrag abgewiesen wird. Selbst wenn das Gericht ein Versäumungsurteil erlassen sollte, wird dieses durch einen von bwin dann einzubringenden Widerspruch wieder außer Kraft gesetzt. An der Zulässigkeit des bwin Unterhaltungsangebots würde sich dadurch nichts ändern.
Aus aktuellem Anlass erlaubt sich bwin den derzeitigen Verfahrensstand gegen die Omnia Communication-Centers GmbH ("Omnia") zusammenzufassen:
Die Omnia Communication-Centers GmbH hatte sowohl gegen die bwin Interactive Entertainment AG als auch gegen die bwin International Ltd. eine Klage und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen beide bwin Gesellschaften wurde vom Handelsgericht Wien abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der von Omnia eingebrachte Rekurs durch das OLG Wien. Das OLG Wien kam zu dem Ergebnis, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit Europarecht nicht in Einklang steht. Insbesondere die Beschränkung der Anzahl der Glücksspielkonzessionen sowie das Erfordernis des Sitzes im Inland wären nicht mit EU-Recht vereinbar. Da bwin nach österreichischer Rechtslage gar keine Möglichkeit habe, eine Konzession in Österreich zu erwerben, könne bwin seine Spielaktivitäten in Österreich auf Basis einer EU-Lizenz anbieten.
Seitens Omnia wurde gegen die OLG Wien Entscheidung zunächst Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) eingebracht, dieser wurde jedoch in weiterer Folge wieder zurückgezogen. Die Entscheidung des OLG Wien ist damit sowohl gegenüber der bwin Interactive Entertainment AG als auch gegenüber der bwin International Ltd. rechtskräftig: Beide bwin Gesellschaften haben im Provisorialverfahren gegen Omnia gewonnen.
Omnia hatte ferner die Vorstände der bwin Interactive Entertainment AG geklagt und auch hier einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser Antrag blieb gleichfalls sowohl beim Handelsgericht Wien als auch beim OLG Wien erfolglos. Nach Auffassung der Richter ist das Argument des Spielerschutzes nicht geeignet, das österreichische Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. In Österreich könne in Anbetracht der breiten Palette von Spielmöglichkeiten nicht von einer "systematischen Beschränkung der Spielleidenschaft" gesprochen werden.
Zu dem von Omnia gegen bwin International Ltd. beantragten Versäumungsurteil ist anzumerken, dass bwin aufgrund der bisherigen Entscheidungen davon ausgeht, dass der Antrag abgewiesen wird. Selbst wenn das Gericht ein Versäumungsurteil erlassen sollte, wird dieses durch einen von bwin dann einzubringenden Widerspruch wieder außer Kraft gesetzt. An der Zulässigkeit des bwin Unterhaltungsangebots würde sich dadurch nichts ändern.