Aktie sollte sich nicht mehr weit von 73 Euro entfernen
Aktie sollte sich nicht mehr weit von 73 Euro entfernen
voestalpine meldete, dass man die erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigungen durch die Europäische Union, die USA sowie Südafrika erhalten habe. Da die voestalpine auf den Eintritt der übrigen aufschiebenden Bedingungen verzichtet hat, sind damit das Übernahmeangebot sowie der Erwerb der BU Industrieholding verbindlich. Böhler Aktionäre, die das Angebot schon während der Annahmefrist angenommen haben, werden bereits am 22. Juni 2007 ausbezahlt. Böhler Aktionäre, die das Angebot bis 5. Juli 2007 annehmen, erhalten die Auszahlung binnen drei Bankarbeitstagen. Aktuell besitzt voestalpine rund 56,6% an Böhler. Die vostalpine hat außerdem noch einmal deutlich gemacht, den Angebotspreis nicht mehr zu erhöhen.
Wie bereits erwähnt sehen wir die Übernahme aus Sicht der voestalpine Aktionäre eindeutig positiv. Die Aktie der Böhler-Uddeholm sollte sich bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachfrist am 6. September 2007 nicht wesentlich vom Angebotspreis (EUR 73) entfernen.
voestalpine meldete, dass man die erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigungen durch die Europäische Union, die USA sowie Südafrika erhalten habe. Da die voestalpine auf den Eintritt der übrigen aufschiebenden Bedingungen verzichtet hat, sind damit das Übernahmeangebot sowie der Erwerb der BU Industrieholding verbindlich. Böhler Aktionäre, die das Angebot schon während der Annahmefrist angenommen haben, werden bereits am 22. Juni 2007 ausbezahlt. Böhler Aktionäre, die das Angebot bis 5. Juli 2007 annehmen, erhalten die Auszahlung binnen drei Bankarbeitstagen. Aktuell besitzt voestalpine rund 56,6% an Böhler. Die vostalpine hat außerdem noch einmal deutlich gemacht, den Angebotspreis nicht mehr zu erhöhen.
Wie bereits erwähnt sehen wir die Übernahme aus Sicht der voestalpine Aktionäre eindeutig positiv. Die Aktie der Böhler-Uddeholm sollte sich bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachfrist am 6. September 2007 nicht wesentlich vom Angebotspreis (EUR 73) entfernen.