OMV-Handyüberwachung: Kritischer Bescheid von der Datenschutzbehörde
"Dossier" berichtet aus Bescheid der Behörde: Einwilligung zu
Überwachung ungültig wenn Mitarbeiter gedrängt werden - OMV
verweist auf laufendes Gerichtsverfahren
Die teilstaatliche OMV soll zwischen Jänner und März
2021 personenbezogene Daten von 73 Personen unrechtmäßig für Zwecke
interner Ermittlungen verwendet haben, berichtet das
Investigativmagazin "Dossier" mit Verweis auf den ihr vorliegenden
Bescheid der Datenschutzbehörde zu der seit längerem schwelenden
Causa. Die Behörde ermittelte gegen die OMV wegen möglicher Verstöße
gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die OMV weist die
Kritik zurück und focht den Bescheid an.
Hintergrund der Causa waren Turbulenzen in der OMV-Chefetage
unter dem damaligen Chef Chef Rainer Seele, die immer wieder den Weg
in die Medien fanden. Daher ließ die Führung im Frühjahr 2020
E-Mails und Diensthandys von Mitarbeitern durchsuchen - mit
Einwilligung der Betroffenen, aber ohne den Betriebsrat einzubinden.
Dies rief die Datenschutzbehörde (DSB) auf den Plan.
Die dem Bescheid zugrunde liegende Begründung offenbare schwere
Fehler aufseiten der OMV, so "Dossier". Sie erinnere an die
Datenschutz-Verfahren gegen die Post AG und den Jö-Bonus-Club, die
zu nicht rechtskräftigen Millionenstrafen geführt haben. Im Kern
geht es um Überwachungsmaßnahmen, die die OMV auf Basis von
"Einwilligungserklärungen" eingeleitet haben will, die von den
Betroffenen freiwillig unterzeichnet worden seien - was die
Datenschutzbehörde bezweifelt.
Der Fehler sei gewesen, nicht den Betriebsrat einzubinden, so die
Rechtfertigung der OMV. Im 16 Seiten starken DSB-Bescheid ist dies
aber ein Randthema, berichtet das Magazin und zitiert: "Im
Allgemeinen schreibt die DSGVO vor, dass eine Einwilligung nicht
gültig ist, wenn die betroffene Person keine wirkliche Wahl hat,
sich zur Einwilligung gedrängt fühlt oder negative Auswirkungen
erdulden muss, wenn sie nicht einwilligt." Aus Sicht der
Datenschutzbehörde habe ein "Ungleichgewicht der Macht" geherrscht.
Weiters heiße es in dem Bescheid: "Hinzu kommt - wie bereits
erwähnt -, dass die betroffenen Personen über die allfälligen
mehrfachen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung gemäß (...) DSGVO
bereits bei der Erhebung der Daten zu informieren sind" (...) "Im
gegenständlichen Fall sind die betroffenen Personen nicht über das
berechtigte Interesse gemäß (...) DSGVO informiert worden, sondern
sind lediglich zur Einwilligung mittels Einwilligungserklärung
aufgefordert worden." (...) "Rückwirkend (...) ein berechtigtes
Interesse (...) als Grundlage für die Rechtfertigung der
Verarbeitung zu wählen, wenn massive Probleme mit der Gültigkeit der
Einwilligung aufgetreten sind", sei nicht möglich.
Genau das hat die OMV im DSB-Verfahren aber getan, so "Dossier".
Darum habe die DSB festgestellt: "Verantwortliche müssen bereits im
Vorfeld entscheiden, welche Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung
anwendbar ist und bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der
personenbezogenen Daten angeben, welche Rechtsgrundlage anwendbar
ist."
Die börsenotierte OMV hat gegen die Entscheidung der
Datenschutzbehörde Beschwerde eingelegt, jetzt prüft das
Bundesverwaltungsgericht. "Wir haben innerhalb der 4-wöchigen Frist
(d.h. im August), Beschwerde gegen den Bescheid der
Datenschutzbehörde eingebracht. Wir machen etliche materielle und
verfahrensbezogene Beschwerdepunkte geltend und stützen uns unter
anderem auf ein Gutachten von Prof. Franz Marhold zur Frage der
Notwendigkeit der Involvierung des Betriebsrates. Auf die Details
dieser ausführlichen Beschwerde möchte ich nicht eingehen, bevor
sich das zuständige Gericht damit befasst haben", so OMV-Sprecher
Andreas Rinofner am heutigen Freitag zur APA.
stf/gru
ISIN AT0000743059
WEB http://www.omv.com
ISIN AT0000821103
WEB http://www.uniqagroup.com