OLG urteilte in 3-Banken-Streit erstmals im Sinn der Bank Austria
Oberbank hatte mit Verkleinerung des Aufsichtsrates Einzug
eines UniCredit-Bank-Austria-Vertreters verhindert -
Berufungsgericht erklärt Hauptversammlungsbeschluss für
nichtig
Im gerichtlichen Schlagabtausch zwischen der
UniCredit Bank Austria und den börsennotierten 3-Banken - namentlich
auch der Oberbank - liegt nun erstmals ein Berufungsurteil im Sinne
der Bank Austria vor. Die UniCredit Bank Austria hatte geklagt, dass
es ihr bei der Oberbank voriges Jahr nicht gelungen ist, einen
weiteren Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die anderen
Oberbank-Aktionäre hatten das verhindert, indem sie den Aufsichtsrat
verkleinerten.
Der Streit ging in die Instanzen. Das Oberlandesgericht Linz
(OLG) hat nun den in der Oberbank-Hauptversammlung vom 14. Mai 2019
gefassten Beschluss zur Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats für nichtig erklärt.
Die Bank Austria ist über ein Beteiligungsvehikel (Cabo) an den
drei börsenotierten Regionalbanken Oberbank (Linz), Bank für Tirol
und Vorarlberg (BTV, Innsbruck) und Bank für Kärnten und Steiermark
(BKS, Klagenfurt) beteiligt. Auch die drei Banken selber sind
untereinander verflochten. Der UniCredit Bank Austria ist dieses
"Beteiligungskarussell" ein Dorn im Auge, sie hegt den Verdacht,
dass aufgrund der wechselseitigen ringförmigen Beteiligungen
Kapitalerhöhungen (u.a. der Oberbank) zumindest teilweise aus deren
eigenem Vermögen bezahlt worden seien - die Regionalbanken indes
sehen ihre Konstruktionen als rechtens, wie sie wiederholt
erklärten.
Zwischen den drei Regionalbanken bestehen nicht nur
wechselseitige Beteiligungen. Es gibt auch Verflechtungen der
Organstruktur der Organe. Etwa indem die Vorstandsvorsitzenden einer
Bank bei den jeweiligen Schwesterbanken in den Aufsichtsräten
sitzen.
In dem Spruch des OLG Linz wird nun ausgeführt, dass der von der
Bank Austria angefochtene (Hauptversammlungs-)Beschluss bei der
Oberbank ausschließlich dazu gedient habe, die Kür des
Aufsichtsratsmitglieds über ein Minderheitenrecht zu verhindern.
Zudem verfolge der Beschluss hier nicht nur (ausschließlich) ein
verpöntes Motiv - "die Beschneidung von Minderheitenrechten, um
einer Gruppe von Aktionären, die auch den Vorstand besetzt, eine
offenbar unliebsame Kontrollmöglichkeit durch den Aufsichtsrat zu
ersparen..." Er widerspreche auch der Satzung.
Auf Nachfrage hieß es am Mittwoch von der Bank Austria, die
"eindeutigen Feststellungen im Urteil des OLG Linz als zweite
Instanz zur rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Organe der
Oberbank zum Schaden der anderen Aktionäre bestärkt uns in unserer
Rechtsansicht, die wir weiterhin mit allen rechtlichen Mitteln
verfolgen werden, um zeitgemäße Compliance und Governance Standards
bei den 3-Banken durchzusetzen."
Im OLG-Spruch wird noch erwähnt, dass eine ordentliche Revision
nicht zulässig ist. Die Frage des Rechtsmissbrauches stelle
ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls ab.
(Schluss) rf/tsk
ISIN AT0000625108
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