Grasser-Prozess- Überraschender Kontakt von Grasser-Anwalt zum Zeugen
Staatsanwalt bringt Beobachtungen von Rechtspraktikanten vor -
Zeuge Traumüller berichtet von "Disput" mit Wess in seiner
Kanzlei - Heikles Thema U-Ausschuss - BILD
Im Buwog-Strafprozess gegen Ex-Finanzminister
Karl-Heinz Grasser, Walter Meischberger, Peter Hochegger und andere
ist heute überraschend bekanntgeworden, dass der Zeuge Heinrich
Traumüller Kontakt zu Grassers Anwalt Norbert Wess hatte. Zum
Abschluss der Befragung Traumüllers hielt Staatsanwalt Norbert Denk
diesem einen Aktenvermerk eines Rechtspraktikanten vor, der im März
etwas beobachtet hatte.
Demnach hatte Traumüllers Vertrauensperson diesem einen Zettel
mit Fragen zugesteckt, Traumüller hab sich daraufhin aufgeregt, so
die in einem Aktenvermerk aufgezeichneten Beobachtungen des
Rechtspraktikanten vom 5. März 2019.
Traumüller sagte, seine Vertrauensperson habe ihm damals einen
Zettel zugesteckt mit Fragen, die Wess vorgehabt habe an ihn zu
stellen. Daraufhin sei er ungehalten geworden, weil Wess zum
"unfairen" parlamentarischen Untersuchungsausschuss Fragen stellen
wollte. Das habe er zum Anlass genommen, einen Termin mit Wess
auszumachen. "Ich war bei ihm persönlich in der Kanzlei und habe ihm
gesagt, dass das so nicht geht", sagte Traumüller. Der Ausschuss sei
"nicht fair, nicht rechtsstaatlich, nicht öffentlich, nicht
objektiv" gewesen.
Staatsanwalt Denk hakte nach, wann denn die Kontaktaufnahme mit
Wess begonnen habe? "Mit diesem Papier", sagte Traumüller, "in
dieser Sekunde". Grassers Anwalt Wess wollte sofort das Wort
ergreifen, woraufhin Richterin Marion Hohenecker erklärte, darüber
müsse der Schöffensenat entscheiden. "Jetzt sind wir so schön über
den Tag gekommen", so die Richterin mit hörbarem Bedauern. Nach der
Mittagspause verwies sie den Grasser-Anwalt dann auf sein Fragerecht
an den Zeugen.
Auch der Privatbeteiligtenvertreter der CA Immo im Verfahren,
Johannes Lehner, interessierte sich für den Aktenvermerk. Traumüller
sagte, er sei empört gewesen, weil von Grassers Anwalt "seitenweise"
Fragen zum U-Ausschuss angeführt waren. In der Kanzlei von Wess sei
es dann zwischen ihnen beiden zu einem Disput gekommen. Worüber der
Disput geführt wurde, wollte Lehner wissen. "Über meine
höchstpersönlichen Rechte", so Traumüller.
Wess ging zu Beginn seiner Befragung des Zeugen sofort auf den
Aktenvermerk ein. Zunächst erwähnte er, dass ein anderer Zeuge im
Prozess Traumüllers "höchstpersönliches" Verhalten nach dem
U-Ausschuss geschildert habe. Ob es korrekt sei, dass Traumüller
Fragen dazu nicht beantworte? Ja, so der Zeuge. Ob es die Absicht
der Verteidigung von Grasser gewesen sei, über Traumüllers
Vertrauensperson an ihn Fragen zu stellen, ob man derartige Fragen
an ihn richten dürfe? Traumüller meinte, "Freilich wirds so gewesen
sein, ich unterstell ihnen nichts anderes". Auch die letzte Frage
von Wess, ob Grassers Verteidigung je auf ihn Einfluss genommen
hätte, dass er Aussagen in ihrem Sinne tätige, verneinte Traumüller.
In Paragraph 18 der Richtlinien für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs heißt es: "Der Kontakt mit Zeugen vor und
während eines anhängigen Verfahrens ist zulässig, jedoch muss jede
Form der unzulässigen Beeinflussung vermieden werden."
(Schluss/folgt Zus.) gru/stf/kan
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