OGH urteilte zu BAWAG-Kontoumstellung
OGH-Sprecherin: Auswirkung auf konkreten Verbraucher ergibt
sich aus Entscheid nicht - BAWAG muss VKI Prozesskosten
erstatten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in letzter Instanz
über eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen
die BAWAG entschieden, die der VKI im Zusammenhang mit
Kontoumstellungen der BAWAG betrieben hatte. Der OGH habe einen
Klauselprozess entschieden und sei zur Unzulässigkeit dieser Klausel
gelangt, sagte eine OGH-Sprecherin am Donnerstag auf APA-Anfrage.
Die Frage individueller Verbraucheransprüche habe der OGH nicht
beantwortet. "Das war kein Individualprozess zwischen einem
Verbraucher und der BAWAG", so die Sprecherin. Wie sich die
Entscheidung also auf den konkreten Verbraucher auswirke ergebe sich
aus der Entscheidung nicht.
In der Sache ging es um das Vorgehen der BAWAG im Herbst 2016:
Die Bank hatte Kontokunden über die Einstellung des bisherigen
Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert - aus Sicht
des VKI waren die Kunden unzureichend informiert worden, weil ihnen
nicht klar gemacht wurde, was sich bei diesem Umstieg für sie ändert
und für welche Leistungen künftig welche Entgelte anfallen würden.
Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage
zu dieser Kontoumstellung ein.
Die nun vorliegende OGH-Entscheidung wird vom VKI und der BAWAG
unterschiedlich interpretiert. Nach Ansicht des VKI müssen jene
Verbraucher, die auf ein neues Kontopaket bei der BAWAG umgestiegen
sind, die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte
zurückerhalten. Aber auch bei den Verbrauchern, die zu einer anderen
Bank gewechselt haben, sei eine Rückforderung von Schäden durch den
Mehraufwand bei einer anderen Bank gegebenenfalls möglich.
Anders sieht die BAWAG die OGH-Entscheidung: Die Bank sei
aufgrund des Urteils nicht zur Refundierung des
Kontoführungsentgelts sowie von anlassbezogenen Entgelten (z.B.
Transaktionsentgelt) verpflichtet. Die Kunden müssten jedenfalls ein
Entgelt bezahlen; nach den Feststellungen im Prozess könne das neue,
von der Bank angebotene Kontomodell für Kunden sogar günstiger sein,
denn die Höhe des verrechneten Entgelts hänge vom
Transaktionsverhalten des Kunden ab, heißt es in einer Stellungnahme
der Bank.
Im Urteil (Geschäftszahl 9 Ob 16/18w) ist auch eine Entscheidung
über die Kosten enthalten: Die BAWAG, beklagte Partei, muss dem VKI
binnen 14 Tagen die mit 693,54 Euro bestimmten Verfahrenskosten
(Barauslagen) ersetzen. Die BAWG ist weiter schuldig, dem VKI binnen
14 Tagen die mit 1.021,50 Euro bestimmten Kosten des
Berufungsverfahrens und die mit 1.430,50 Euro bestimmten Kosten des
Revisionsverfahrens zu ersetzen. In der Begründung der
Kostenentscheidung schreibt der OGH, es sei von einem Obsiegen des
Klägers (VKI, Anm.) von 50 Prozent auszugehen.
(Schluss) gru/rf
ISIN AT0000BAWAG2
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