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Datum/Zeit: 20.02.2017 12:38
Quelle: APA

OGH-Entscheidung zu Telekom: Stillschweigen ist keine Zustimmung


Acht Vertragsklauseln bei A1 nach Verbandsklage der oö. Konsumentenschützer rechtswidrig



Stillschweigen zu einer Vertragsänderung ist keine Zustimmung. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, wie die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich in einer Pressekonferenz am Montag in Linz berichteten. Demnach sind nach einer von der AK erhobenen Verbandsklage gegen A1 Telekom Austria auch sieben weitere Vertragsklauseln als rechtswidrig erklärt worden.

Die Konsumentenschützer hatten die Geschäftsbedingungen unter die Lupe genommen und aus ihrer Sicht bedenkliche Vertragsklauseln entdeckt. Weil A1 zu diesen keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging die Arbeiterkammer vor Gericht. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit, der bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging, erklärte der OGH acht Bestimmungen in den Festnetz-Geschäftsbedingungen für rechtswidrig, fassten AK-Präsident Johann Kalliauer und die Leiterin des Konsumentenschutzes, Ulrike Weiß, zusammen.

Rechtswidrig sei jene Klausel, wonach die Zustimmung zu einer Vertragsänderung als erteilt gelte, wenn der Kunde auf ein entsprechendes Schreiben von A1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert. Das deshalb, weil die Klausel dem Unternehmen das Recht einräume, bestehende Verträge auf diesem Wege in jeder Weise abzuändern.

Unzulässig sei zudem, dass Zahlungen nicht bereits mit dem Eintreffen am Konto der Telekom als geleistet gelten, sondern erst mit der richtigen Zuordnung der Zahlung durch die Gesellschaft. Weiters entschieden die Richter, dass die Mindestvertragsdauer mit Vertragsabschluss und nicht mit der Installation der vereinbarten Leistung beginnt sowie dass Grundentgelte anteilig zurückerstattet werden müssen, wenn sie über das Vertragsende hinaus vorausbezahlt wurden.

Nicht durchgekommen sind die Konsumentenschützer mit der Forderung nach einem außerordentlichen Kündigungsrecht bei einer Erhöhung der Entgelte entsprechend einer Verbraucherpreisindexklausel. Nicht zufrieden geben sie sich mit einem Urteil in einem anderen Verfahren beim Handelsgericht (HG) Wien, wonach der Telekom-Betreiber die im Voraus bezahlte SIM/Service-Pauschale bei Vertragsbeendigung für das letzte Jahr anteilig zurückbezahlen müsse. Aus Sicht der AK ist es nach wie vor fraglich, ob für solche Pauschalen grundsätzlich entsprechende Leistungen erbracht werden. Deshalb prüft sie die Möglichkeit weiterer Verfahren.

Es gibt aber auch Lob von der Interessenvertretung für die Telekom-Unternehmen. Trotz wachsender Angebote und Nutzerzahlen ist der Anteil an den Beratungsfällen beim Konsumentenschutz im Zusammenhang mit Handy, Internet und Co. innerhalb von fünf Jahren von 14 auf 5 Prozent zurückgegangen. "Das zeigt, dass in dieser Branche eine gewisse Ordnung einkehrt", bilanziert Kalliauer. Er führt dies allerdings auch darauf zurück, dass die AK Verbesserungen in Gerichtsverfahren erstritten und auch etliche Gesetzesänderungen erreicht habe.

(Schluss) zie/snu

 ISIN  AT0000720008
 WEB   http://www.ogh.gv.at/
       http://www.telekomaustria.com

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