Google-Fonts-Abmahnung: Bezirksgericht sah missbräuchliches Verhalten
Anwalt der Schreiberin der Abmahnschreiben kündigt Berufung an
- Vorarlberger Unternehmer Maximilian Zumtobel hatte geklagt -
Anwalt Kopetzki will Sammelklage einbringen
In dem Fall rund um über 30.000
Abmahnschreiben wegen der Nutzung von Google Fonts gibt es nun ein
Urteil des Bezirksgerichts Favoriten. Dieses stufte die
Vorgehensweise der Briefschreiberin als rechtsmissbräuchlich ein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, ihr Anwalt Marcus Hohenecker
kündigte auf Anfrage der APA "volle Berufung" gegen die Entscheidung
an. Der Fall geht also noch in eine höhere Instanz.
Über 30.000 Unternehmen wurden im letzten Jahr mit einem
Abmahnschreiben von Anwalt Marcus Hohenecker zu
Schadenersatzzahlungen aufgefordert, weil sie durch die Einbettung
von Google Fonts angeblich die Datenschutz-Grundverordnung verletzt
hätten. Denn mit der Nutzung der Google Fonts auf den Webseiten sei
die Weitergabe der Daten in die USA und dadurch eine Verletzung des
Grundrechts auf Datenschutz und ein Verstoß gegen die DSGVO sowie
ein "erhebliches Unwohlsein" seiner Mandantin verbunden gewesen, so
das Anwaltsschreiben, das von jedem Webseiten-Betreiber 100 Euro
Schadenersatz plus 90 Euro Anwaltskosten einforderte.
Der Vorarlberger Unternehmer Maximilian Zumtobel, einer der
Adressaten des Schreibens, hat über seinen Anwalt Ulrich Kopetzki
eine Feststellung eingeklagt, dass der im Abmahnschreiben behauptete
Schadenersatzanspruch nicht besteht. Das Gericht stufte ihr
Verhalten als "rechtsmissbräuchlich" ein und hält - nicht
rechtskräftig - fest, dass der Abmahnschreiberin keine 100 Euro für
"immateriellen Schaden", keine Rechtsanwaltskosten von 90,- Euro und
keine Auskunft laut DSGVO zusteht. Dafür muss sie die Gerichtskosten
von gut 3.000 Euro zahlen sowie Schadenersatz an Zumtobel leisten.
Kopetzki kündigte am Montag in einer Aussendung auch eine
Sammelklage dazu an, die in Vorbereitung sei.
Die Verfasserin der Abmahnschreiben habe auf ein Programm
zurückgegriffen, das beim Surfen im Hintergrund die Datenströme
misst bzw. protokolliert und bei Datenschutzverletzungen die
Website, den Aufrufzeitpunkt und die ihr zugewiesene IP-Adresse
protokolliert. Auf diesem Wege habe sie binnen kurzer Zeit tausende
Websites besucht und dann tausende Mahnschreiben verschickt. Dieses
Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. "Zudem konnte
eine Übertragung der persönlich zuordenbaren IP-Adresse nicht
festgestellt werden, fehlt es der Beklagten an einer spürbaren
Verärgerung oder Verunsicherung, somit an eine persönlichen
Betroffenheit bezogen auf den einzelnen Websiteaufruf", heißt es im
Urteil.
Die Verfasserin der Abmahnschreiben habe zwar mitten im laufenden
Verfahren auf ihre Ansprüche verzichtet, Zumtobel habe diesen
Verzicht aber nicht angenommen. Daher sei es nun zum Urteil des
Gerichts gekommen, sagte Kopetzki zur APA. Bei einem ähnlichen
anderen Verfahren vor dem Bezirksgericht Favoriten hatte der
Adressat des Schreibens den Verzicht auf alle Ansprüche akzeptiert.
Daher war es in dem Fall zu keiner Feststellung gekommen.
tsk/sag
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