EuGH-Generalanwalt: Bodenaushub muss nicht zwangsläufig "Abfall" sein
Rechtsstreit in der Steiermark zwischen Porr und Behörden
Bodenaushub muss laut der
EuGH-Generalanwältin Laila Medina nicht zwangsläufig als "Abfall"
eingestuft werden. Es sei möglich, dass nicht kontaminierter
Bodenaushub von höchster Qualität, den ein Bauunternehmen örtlichen
Landwirten zur Verbesserung ihrer Anbauflächen liefert,
unionsrechtlich kein "Abfall" sondern ein "Nebenprodukt" ist, sofern
die Voraussetzungen der Abfallrichtlinie erfüllt sind. Anlass für
diese rechtliche Klarstellung bot ein Fall in der Steiermark.
Die Porr war 2015 von Bauern ersucht worden, Bodenaushub zur
Verbesserung der Anbauflächen zu liefern. Nach Auswahl eines
geeigneten Bauvorhabens und Entnahme von Bodenproben wurde vom
Bauunternehmen das gewünschte Material geliefert. Der Boden war
überprüft und nach österreichischem Recht in die höchste
Qualitätsklasse für nicht kontaminierten Bodenaushub eingestuft
worden.
Die nationalen Behörden vertraten in einem Bescheid jedoch die
Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Bodenaushub um Abfall im
Sinne des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes handle und dass
er daher dem Altlastenbeitrag unterliege. Diese Behörden waren
außerdem der Ansicht, dass für den Bodenaushub zum Zeitpunkt seiner
Lieferung das Ende der Abfalleigenschaft im Wesentlichen deshalb
noch nicht eingetreten sei, weil bestimmte Formalkriterien nicht
eingehalten worden seien.
Dieser Behördenansicht steht nun das Gutachten der
EuGH-Generalanwältin entgegen. Bei ihrer Entscheidung müssen sich
die Richterinnen und Richter des EuGH nicht an das am Mittwoch
veröffentlichte Gutachten des Generalanwalts halten. Sie orientieren
sich aber in vielen Fällen daran. Die Entscheidung wird in einigen
Monaten folgen.
pro/tsk
ISIN AT0000609607
WEB http://curia.europa.eu/
http://www.porr-group.com
ISIN AT00BUWOG001 AT0000A21KS2
WEB http://www.buwog.at
http://www.immofinanz.com
http://www.rlbooe.at